Maaan...!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

13.10.2006, 09:47

Hallo Ihr Lieben. Ich bin kurz vorm hyperventilieren. Ob ich denn so blöd bin, oder vielleicht doch nur so tue, weiß ich auch nciht mehr.
Normale Geschichte: Ein Mandant, Ehepaar als Gegner (Pachtvertrag), Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, ZVA, Abgabe eV, Pfändungsaussichten schlecht.
Nun sollte ich abrechnen. Hab ich auch:

Gegenstandswert: € 245,41 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV 32,50 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV (20 %, max. 20,00 €) 6,50 €
Zwischensumme 39,00 €
16 % MwSt. Nr. 7008 VV 6,24 €

Summe 45,24 €
0,5 Mahnbescheidsgebühr Nr. 3305 VV 25,00 €
1,0 Vollstreckungsbescheidgebühr Nr. 3308 VV 25,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV (20 %, max. 20,00 €) 10,00 €

Zwischensumme 60,00 €
16 % MwSt. Nr. 7008 VV 9,60 €
Summe 69,60 €

Kosten des Zwangsvollstreckungsauftrags vom 08.09.2006:

Gegenstandswert: € 342,29
0,6 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV 27,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV (20 %, max. 20,00 €) 5,40 €

Zwischensumme 32,40 €

16 % MwSt. Nr. 7008 VV 5,18 €

Summe 37,58 €
Gerichtskosten vom 01.08.2006 25,00 €
Gerichtskosten vom 25.09.2006 15,00 €
Obergerichtsvollzieherkosten vom 27.09.2006 28,50 €

Summe 68,50 €
Gesamtsumme 210,48 €

So.. Hoffe, da wird man schlau draus :oops: Na, jedenfalls stellt mir mein Chef das ganze als falsch und schlecht hin, weshalb auch immer. Ach ja, dass die Summe nicht aufgeht, hab ich auch bemerkt. Aber die Gebühren sind anscheinend absolut daneben. Ich bin zu verwirrt, um da jetzt durchzublicken (Es sind doch zwei Gegner!! Warum keine höheren Gebühren, da auch zwei Zwangsvollstreckungsaufträge?!)
Liebe Grüße und besten Dank im Voraus, Eure
LaPetra.
Gast

#2

13.10.2006, 10:05

Hallo, hoffe, daß ich es richtig verstanden habe. Hab auch mal eine Abrechnung gemacht. Allerdings weiß ich jetzt nicht, wie hoch die Gerichtkosten für den Mahnbescheid sind! Sind das die Gerichtkosten vom 01.08.2006 25,00 €??

Gebühren für das außergerichtliche Verfahren mit Mahnverfahren:

Gegenstandswert: 245,41 €
Geschäftsgebühr 1,3 32,50 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 245,41 € 0,65 -16,25 €
- Auslagen in Höhe von 6,50 € bleiben bestehen -

Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid 1,0 25,00 €

Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid 0,5 12,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 53,75 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 14,00 €
Zwischensumme netto 67,75 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 10,84 €
Gesamtbetrag 78,59 €

Gebühren für das ZV-Verfahren:

Gegenstandswert: 342,29 €
Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung 0,6 27,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 27,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 5,40 €
Zwischensumme netto 32,40 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 5,18 €
Gesamtbetrag 37,58 €


Gerichtskosten musst du noch hinzurechnen.

Du bekommst keine höheren Gebühren, da du doch keine mehrern Auftraggeber hast. Hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
Gast

#3

13.10.2006, 10:05

Was meinen die anderen?
Sassi
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#4

13.10.2006, 10:09

Hallo Petra,

also die 1,3 Geschäftsgebühr kannst Du nur abrechnen, wenn Ihr z. B. die Gegner außergerichtlich angeschrieben habt und um Zahlung aufgefordert habt. Falls dies der Fall war, müsstest Du die Geschäftsgebühr auf die Mahn-Verfahrensgebühr anrechnen. Siehe hierzu Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Falls dies nicht der Fall war und Ihr gleich einen Mahnbescheid beantragt habt, ist diese auch nicht angefallen.

Für den Mahnbescheid erhälst Du nach der Nr. 3305 VV RVG eine 1,0 Verfahrensgebühr und für den Vollstreckungsbescheid sodann eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG.
Für den Zwangsvollstreckungsauftrag erhälst Du eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. Hier fällt keine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG an, da wenn ich es richtig verstanden habe, Ihr nur einen Auftraggeber vertretet. Die Erhöhung fällt nur bei mehreren Auftraggebern an!
Für das eV-Verfahren kannst Du noch eine 0,3 auch nach Nr. 3309 VV RVG geltend machen. Zzgl. natürlich aller angefallen GK- und GVZ-Kosten.

Ich hoffe, ich konnte Dir behilflich sein.
Liebe Grüße aus München
Bianca
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#5

13.10.2006, 13:28

Für die ZV würde ich auch 0,6 abrechnen, da ja jeder Auftrag gegen die Schuldner (2 Stück) einzeln abgerechnet werden kann. Und wenn die Schuldner auf Eure Veranlassung hin die ev abgegeben haben bzw. ihr das vermögensverzeichnis angefordert habt, gibt es nochmal 0,6, allerdings höchstens aus dem Streitwert von 1.500,00 EUR.

Liebe Grüße
Bianca
Bärchen

#6

13.10.2006, 15:01

Ich stimme Bianca und Sassi vollkommen zu.

Aber mal ne Frage, wie kommst du, LaPetra, denn auf ne 0,5 MB-Gebühr und ne 1,0 VB-Gebühr?

Wobei natürlich bei zwei Schuldnern auch die doppelte Gebühr anfällt (sagt mir zumindest mein Computer)

Gruß Nina
na

#7

13.10.2006, 23:39

Hallo!

Ersteinmal: Ich stimme Isa mit ihrer Gebühren-Aufstellung zu! (Ohne jedoch die Beträge ausgerechnet zu haben) Die Gebühren sind dort alle richtig erfasst.

Allerdings: LaPetra schrieb "Abgabe EV", sodass ich davon ausgehe, dass auch ein Antrag auf Abgabe der eV vorlag und dieser ausgeführt wurde. Dafür entsteht dann nochmal (falls beide Schuldner die eV geleistet haben) eine 0,6 Verfahrensgebühr + Post/Tele + MwSt!!!
na

#8

13.10.2006, 23:41

Bianca hat geschrieben:Und wenn die Schuldner auf Eure Veranlassung hin die ev abgegeben haben bzw. ihr das vermögensverzeichnis angefordert habt, gibt es nochmal 0,6, allerdings höchstens aus dem Streitwert von 1.500,00 EUR.
Habe leider Biancas Eintrag übersehen... :oops: :wink:
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