streitwert dienstwagen
in einer angelegenheit haben wir für unseren mandanten eine vertrag formuliert. in diesem vertrag geht es unter anderem um einen dienstwagen, den unser mandant als firmenwagen von seinem arbeitgeber bekommt. der arbeitgeber hat den vertrag unterschrieben. ich muss nun abrechnen. welchen gegenstandswert nimmt man für einen dienstwagen.
Eigentlich richtet sich der Wert der Abrechnung nach dem geldwerten Vorteil den der Arbeitnehmer durch die Nutzung des Dienstwagens hat. Dieser ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung. Dieser Wert ist je nach Nutzungsdauer mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, bis zum dreijährigen Wert. Sonst kannst ja den Neuwert des Dienstwagens nehmen, aber dieser ist ja eigentlich immer viel höher, als der geldwerte Vorteil.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
Auch wenn man einen Dienstwagen vom Arbeitgeber gestellt bekommt, bekommt man natürlich sein normales Gehalt. Aber auf Grund dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Nutzung auch für private Zwecke überlässt entsteht ein geldwerter (steuerlicher) Vorteil für den Arbeitnehmer. Oder darf er dieses Fahrzeug wirklich nur für seine Tätigkeit nutzen und nicht privat. Wenn dies so ist, dann entsteht kein steuerlicher Vorteil, aber dann müsste dieser Passus auch nicht vertraglich geregelt werden.
Quelle Wikipedia
Die private Nutzung (Nutzungswert) eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer ist gemäß § 8 Abs.2 S.2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei diesem für jeden Kalendermonat als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ebenso hat der Unternehmer die private Nutzung des Firmenwagens als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 (9a) UStG zu versteuern - wobei die Berechnung sowohl mittels Fahrtenbuch als auch der aus dem Ertragssteuerrecht bekannten 1 % Regelung erfolgen kann.
Quelle Wikipedia
Die private Nutzung (Nutzungswert) eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer ist gemäß § 8 Abs.2 S.2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei diesem für jeden Kalendermonat als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ebenso hat der Unternehmer die private Nutzung des Firmenwagens als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 (9a) UStG zu versteuern - wobei die Berechnung sowohl mittels Fahrtenbuch als auch der aus dem Ertragssteuerrecht bekannten 1 % Regelung erfolgen kann.
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