Hallo,
wir haben ein neues Mandant in der es um "unberechtigte" Gebührenabrechnung einer Kollegin geht. Folgendes zum Sachverhalt:
Jetzige Mandantin hatte einen Berechtigungsschein für Unterhaltsforderung. Die RAin forderte die Gehaltsabrechnungen an, rechnete den Unterhaltsanspruch aus und forderte diesen. Nach dem der gewünschte Erfolge ausblieb und die RAin auch nicht mehr weiter machen wollte, wurde das Mandat beendet. Die RAin hat nun allerdings gegenüber unserer Mandantin abgerechnet. Gibt es bei Beratungshilfeangelegenheiten da irgendwelche Außnahmen die das begründen?
Trotz Beratungshilfe gegenüber Mandanten abrechnen?
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Hmm vllt. war es nur ein Versehen, dass gegenüber dem Mandanten abgerechnet worden ist. Mir fallen soweit keine Ausnahmefälle ein.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Wenn der Erfolg ausbleibt, dann ist der RA nicht berechtigt, normal abzurechnen.
Höchstens 10 € können vom Mdt. gefordert werden.
Höchstens 10 € können vom Mdt. gefordert werden.
Also ich wüsste auch nicht, warum ggü. der Mandantin abgerechnet worde ist. Eigentlich hätte die Beratungshilfe abgerechnet werden müssen.
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Dann würde ich ihr sowas zurückschreiben. Sie wusste von der Beratungshilfe und hat das Mandat angenommen. Nun kann sie auch nur nach BerHG abrechnen. Selber Schuld.
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- LuzZi
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Das ist mir allerdings auch neu, dass man dann gegenüber dem Mandanten abrechnen kann. So einfach geht das nicht. Wenn dafür BerH bewilligt worden ist, dann muss auch über BerH abgerechnet und vom Mandanten die 10,-- € verlangt werden, das ist auch schon alles.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Bitte bitte, gern geschehen Schönen Tag noch.
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Zur weiteren Bestätigung habe ich das hier noch gefunden:
"Neben einer Gebühr von 10 Euro direkt an den Rechtsanwalt fallen bei der Beratungshilfe keinerlei weitere Kosten für den Antragsteller an.
Der mandatierte Rechtsanwalt erhält seine weiteren Kosten sowie Auslagen als Pauschalen von der Staatskasse ersetzt.
Nicht zulässig sind Sondervereinbarung in diesem Zusammenhang sowie, dass der Rechtsanwalt die Differenz der Pauschalen (die niedriger ausfallen!) zu den Gebührensätzen nach der RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) an den Antragsteller weiterberechnet. "
nachzulesen hier: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/ ... hilfe.html
"Neben einer Gebühr von 10 Euro direkt an den Rechtsanwalt fallen bei der Beratungshilfe keinerlei weitere Kosten für den Antragsteller an.
Der mandatierte Rechtsanwalt erhält seine weiteren Kosten sowie Auslagen als Pauschalen von der Staatskasse ersetzt.
Nicht zulässig sind Sondervereinbarung in diesem Zusammenhang sowie, dass der Rechtsanwalt die Differenz der Pauschalen (die niedriger ausfallen!) zu den Gebührensätzen nach der RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) an den Antragsteller weiterberechnet. "
nachzulesen hier: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/ ... hilfe.html