Trotz Beratungshilfe gegenüber Mandanten abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
refana87
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 477
Registriert: 17.08.2006, 09:39
Wohnort: Nähe Darmstadt (Hessen)

#1

14.04.2008, 11:55

Hallo,
wir haben ein neues Mandant in der es um "unberechtigte" Gebührenabrechnung einer Kollegin geht. Folgendes zum Sachverhalt:
Jetzige Mandantin hatte einen Berechtigungsschein für Unterhaltsforderung. Die RAin forderte die Gehaltsabrechnungen an, rechnete den Unterhaltsanspruch aus und forderte diesen. Nach dem der gewünschte Erfolge ausblieb und die RAin auch nicht mehr weiter machen wollte, wurde das Mandat beendet. Die RAin hat nun allerdings gegenüber unserer Mandantin abgerechnet. Gibt es bei Beratungshilfeangelegenheiten da irgendwelche Außnahmen die das begründen?
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

14.04.2008, 11:57

Hmm vllt. war es nur ein Versehen, dass gegenüber dem Mandanten abgerechnet worden ist. Mir fallen soweit keine Ausnahmefälle ein.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
StineP

#3

14.04.2008, 11:58

Wenn der Erfolg ausbleibt, dann ist der RA nicht berechtigt, normal abzurechnen.

Höchstens 10 € können vom Mdt. gefordert werden.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#4

14.04.2008, 11:59

Also ich wüsste auch nicht, warum ggü. der Mandantin abgerechnet worde ist. Eigentlich hätte die Beratungshilfe abgerechnet werden müssen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
refana87
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 477
Registriert: 17.08.2006, 09:39
Wohnort: Nähe Darmstadt (Hessen)

#5

14.04.2008, 12:01

Es war kein Versehen. Sie schreibt nämlich noch dass es den Umfang übersteigen würde. Laut RVG für Anfänger ist jedoch der Umfang egal.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#6

14.04.2008, 12:02

Dann würde ich ihr sowas zurückschreiben. Sie wusste von der Beratungshilfe und hat das Mandat angenommen. Nun kann sie auch nur nach BerHG abrechnen. Selber Schuld.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#7

14.04.2008, 12:02

Das ist mir allerdings auch neu, dass man dann gegenüber dem Mandanten abrechnen kann. So einfach geht das nicht. Wenn dafür BerH bewilligt worden ist, dann muss auch über BerH abgerechnet und vom Mandanten die 10,-- € verlangt werden, das ist auch schon alles.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
refana87
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 477
Registriert: 17.08.2006, 09:39
Wohnort: Nähe Darmstadt (Hessen)

#8

14.04.2008, 12:06

Gut dann bin ich ja bestätigt. Danke
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#9

14.04.2008, 12:26

Bitte bitte, gern geschehen :-) Schönen Tag noch.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Kordu

#10

14.04.2008, 12:50

Zur weiteren Bestätigung habe ich das hier noch gefunden:

"Neben einer Gebühr von 10 Euro direkt an den Rechtsanwalt fallen bei der Beratungshilfe keinerlei weitere Kosten für den Antragsteller an.

Der mandatierte Rechtsanwalt erhält seine weiteren Kosten sowie Auslagen als Pauschalen von der Staatskasse ersetzt.

Nicht zulässig sind Sondervereinbarung in diesem Zusammenhang sowie, dass der Rechtsanwalt die Differenz der Pauschalen (die niedriger ausfallen!) zu den Gebührensätzen nach der RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) an den Antragsteller weiterberechnet.
"

nachzulesen hier: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/ ... hilfe.html
Antworten