Abrechnung Terminsgebühr "Stufenklage"

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

09.10.2006, 16:42

Habe hier im Kostenfestsetzungsverfahren momentan mit der Gegenseite eine kleine Unstimmigkeit:

Können im Rahmen einer Stufenklage zwei Terminsgebühren in Ansatz gebracht werden? Habe in der Kommentierung Zöller ZPO, Herget, (Seite 78) § 3 RN 16 gelesen, dass man zwei Gebühren nach dem jeweiligen Wert aus den Teilurteilen - unter Berücksichtigung der Obergrenze - abrechnen kann.
Die Gegenseite meint, dass ich nur eine nach dem höchsten Wert in Ansatz bringen darf.

Liege ich denn da total falsch??? Danke.
Gofi
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#2

09.10.2006, 17:07

Hallo,
im RVG Kommentar (Gerold / Schmidt) steht folgendes zur Stufenklage:

Stufenklage. Bei ihr ist, wenn der Termin sich nur auf die Auskunftserteilung beschränkt, die TG nur nach dem Wert des Auskunftsanspruches zu bemessen.
Ist nach Auskunftserteilung ein Teil anerkannt oder sonst erledigt worden und betrifft dann die Verhandlung nur noch den nicht erledigten Teil, so ist die TG nach diesem Teilbetrag zu berechnen. Ist die vor Auskunftserteilung entstandene TG höher, so bleibt es bei der früheren Gebühr.

Gruß Fiona
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