Straf- und OWi-Sachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jajabaer
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#1

06.04.2008, 15:08

Hallo an alle,

folgender Fall:

Unser Mdt. hat von der Polizei ein nettes Briefchen bekommen, in welchem steht: "In einem hier anhängigen Ermittlungsverfahren wird Ihnen folgende Straftat i.V.m. den angegebenen Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen". Es ging dabei um Körperverletzung gem. § 229 StGB und unvorsichtiges Überschreiten der Fahrbahn gem. §§ 1, 25, 49 StVO.
Das eingeleitete Verfahren wurde inzwischen eingestellt, so dass ich jetzt abrechnen muss.

Frage:

Kann ich jetzt nach Teil 4 und Teil 5 abrechnen? Sprich die Nrn.: 4100, 4104 und 5101 nehmen?? Und wenn ja, wie sieht es mit der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 aus? Gem. § 17 Nr. 10 RVG sind "das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren" verschiedene Angelegenheiten. Vorliegend lief das ja alles zusammen. Also nur einmal PTE!??
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LuzZi
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#2

06.04.2008, 20:27

Ich würde nur nach Teil 4 abrechnen. Ich gehe mal davon aus, dass das bei der Polizei vorrangig geführt worden ist.
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#3

07.04.2008, 10:07

Du machst 2 Rechnungen. Teil 4 und Teil 5. Die Gebühren und Auslagen enstehen gesondert. Ggf. entsteht die Grundgebühr nur einmal, sofern ein "innerer Zusammenhang" gegeben ist
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#4

07.04.2008, 10:12

Wenn die Verfahren zusammen gehändelt worden und auch dann eingestellt worden sind kannst du doch nicht zwei Abrechnungen machen?!
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#5

07.04.2008, 10:20

Aber selbstverständlich. Das eine ist ein Strafverfahren und das andere ist ein Owi-Verfahren. Das spielt keine Rolle ob sie "zusammen gehändelt" worden sind. GEtrennte Abrechnungen, zwei verschiedene Verfahren. Du kannst doch nicht eine Strafsache nach dem 5. Abschnitt abrechnen und umgekehrt. Zudem hat der Mdt. ja auch den Auftrag erteilt, ihn im Strafverfahren zu vertreten.

Auf jeden Fall getrennt abrechnen, ansonsten verschenkt ihr zurecht entstandene Gebühren und Auslagen
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butterflybabe
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#6

07.04.2008, 10:21

Wenn die Verfahren zusammen gehändelt worden und auch dann eingestellt worden sind kannst du doch nicht zwei Abrechnungen machen?!
Das stimmt leider.
Das eingeleitete Verfahren wurde inzwischen eingestellt,
Nach welcher Vorschrift wurde denn eingestellt?
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#7

07.04.2008, 10:22

Da muss ich butterflybabe widersprechen. Das sind zwei völlig verschiedene und getrennt abzurechnende Verfahren
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#8

07.04.2008, 10:24

Steht wo bzw. leitest du aus was/woher ab?
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#9

07.04.2008, 10:35

Das ist doch ganz klar:

Das eine ist das Strafverfahren. Strafverfahren werden nach Abschnitt 4 VV RVG abgerechnet.

Das eine ist das Owi-Verfahren und wird nach Abschnit 5 VV abgerechnet.

An dieser Stelle kann niemals ein Strafverfahren nach Abschnitt 5 abgerechnet werden.

Wie kann z.B. Entfernen vom Unfallort (Strafverfahren) mit überhöhter Geschwindigkeit (Bußgeldsache) eine Angelegenheit darstellen? Geht doch gar nicht! Das sind zwei völlig verschiedene Angelegenheiten.

Nur weil die beiden Verfahren "zusammen gehändelt" worden sind? Nein, das geht nicht! Dafür bzw. in diesem Fall entsteht die Grundgebühr nur einmal.

Siehe auch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/ u.a. 17 Auflage, Teil 5 Bußgeldsachen, Seite 1651, Rand-Nr. 5

Ich zitiere :

" ..... Stellt die StA ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein und gibt sie sodann die Akten an die Bußgeldstelle zur Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit ab, so hat der Verteider, der sowohl vor der Staatsanwaltschaft wie vor der Bußgeldbehörde tätig gewesen ist, Anspruch auf die Gebühr nach VV 4141 und VV 5100 ff. Es sind zwei verschiedene Angelegenheiten.

Nch § 17 Nr. 10 sind das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgegeldverfahren verschiedene Angelegenheiten .

Der umgehehrte Fall ist ebenfalls so behandeln.
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Adora Belle
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#10

07.04.2008, 10:47

Die StA hat aber nicht eingestellt und abgegeben, sondern das ganze Ermittlungsverfahren eingestellt, einschließlich der Ordnungswidrigkeiten.

Die Straftat und die OWi sind doch in Tateinheit verwirklicht. Hier kannst Du nur nach Teil 4 abrechnen. Der Teil 5 kommt erst dann ins Spiel, wenn das Verfahren wegen der Straftat eingestellt wird und zur Ahndung der OWi an die Bußgeldbehörde abgegeben wird. Dann kann die OWi anschließend nach Teil 5 abgerechnet werden. Das ist nach dem o.g. Sachverhalt nicht der Fall gewesen.

Ich schließe mich da Luzzi und butterflybabe an.
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