Wird Gegenstandswert erhöht???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReNoJenny
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#1

01.04.2008, 12:20

Hilfe:

ich soll prüfen, ob sich der Gegenstandswert um miteingeklagte, außergerichtiche RA-Kosten erhöht... (Ist für die Kostenfestsetzung!)

???

Liebe Grüße
Jenny
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StineP

#2

01.04.2008, 12:21

Nein. Sonst würdest du ja mehr Gebühren bekommen, als dir zustehen.

Die eingeklagte GG ist ne Nebenfordern. Mal am Anfang der ZPO und um 40 GKG schauen. (Nebenforderungen erhöhen den GW nicht)
rosa

#3

01.04.2008, 12:22

:zustimm
wirkt sich NICHT streitwerterhöhend aus!!!
Suse
Kennt alle Akten auswendig
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#4

01.04.2008, 12:23

Bin auch :dafuer
LG, Ela
Sonja78
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#5

01.04.2008, 12:25

Sind ja Nebenforderungen. Gegenstandswert erhöht sich nicht.
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#6

01.04.2008, 12:27

:frust

Da weiß ich was ganz, ganz genau und kann hier noch nicht mal angeben, da ihr ja mal wieder viel schneller gewesen seid... Na, ich werd dann mal wieder... :duckrenn
[color=#8040FF][font=Comic Sans MS][size=75][align=justify][i][b]Die Grenze zwischen Himmel und Hölle war von Unbekannten beschädigt worden. Der Teufel schickt folgendes Telegramm an die Engel: "Unsere Rechtsanwälte hier unten meinen, dass der Himmel die Reparatur vornehmen muss." Die Engel antworten: "Müssen wir wohl. Können nämlich hier oben keinen Rechtsanwalt finden..."[/b][/i][/align][/size][/font][/color]
ReNoJenny
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#7

01.04.2008, 12:29

DANKE!

Hab heut ein Brett vorm Kopf...

:wink:
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#8

01.04.2008, 12:31

ich finds im moment hier im Forum nicht:

BGH Beschluss vom 30.1.2007 X ZB 7/06

"Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltendgemachten Hauptanspruches wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderungen hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind."

...................

BGH v. 15.05.07 VI ZB 18/06

ZPO § 4 Abs. 1

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06).

Quelle: NJW 40/2007
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