Kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
joy1980
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#1

26.03.2008, 12:12

Hallo,

ich habe eine Frage und hoffe ihr könnt mir helfen.

Wir haben in einer Sache PKH für unseren Mandanten bewilligt bekommen. Es erging dann ein Urteil, wonach unser Mandant 18% der Kosten zu zahlen hat. Der Streitwert beträgt 7439,22 €. Wir haben dann PKH abgerechnet. Die PKH-Gebühren betrugen insgesamt 719,95 €. Die Differenz (529,55 €) haben wir im Wege der Kostenausgleichung geltend gemacht. Die Gegenseite hat jetzt die Aufrechnung erklärt. Die Differenz haben wir jedoch im eigenen Namen geltend gemacht.

Kann ich jetzt einen Berichtigungsantrag stellen, so daß wir Gläubiger der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sind?
Liebe Grüße :pcwink
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idefix
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#2

26.03.2008, 12:58

Wieso hat die Gegenseite die Aufrechnung erklärt. Es ist doch unabhängig, ob euer Mandant PKH bekommen hat. Ich hätte einen normalen Kostenfestsetzungsantrag gemacht, davon 18 % ausgerechnet und diesen Betrag im PKH-Antrag in Abzug gebracht bzw. auf die Wahlanwaltsgebühren verrechnet.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
joy1980
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#3

26.03.2008, 13:01

Unser Mandant wurde verurteilt 1.320,00 € an die Gegenseite zu zahlen. Deswegen erklärt die Gegenseite jetzt die Aufrechnung mit dem im Kostenfestsetzungsbeschluss zu unseren Gunsten festgesetzten Betrag.
Liebe Grüße :pcwink
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butterflybabe
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#4

26.03.2008, 13:02

:zustimm idefix.

Eigentlich kann keien Aufrechnung erklärt worden sein. ihr müsstet von der Gegenseite Geld bekommen und warum sollte das nicht der Kostenausgleich unterliegen? Ihr bekommt von der Staatskasse die PKH-Vergütung, ist keine Ratenzahlung uafgegeben worden, könnt ihr die Differenz nicht vom Mandanten verlagen.
Ihr könnt die Differenz nur von der Gegenseite fordern, da ihr aber nur zum Teil (!) gewonnen habt, müssten die auch nur einen Teil (!) nämlich 82 % erstatten.

Erzähl doch mal, mit was aufgerechnet wurde? Es liegen ja eigentlich keine gegenseitigen Forderungen vor.
joy1980
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#5

26.03.2008, 13:10

Doch die Gegenseite hat mit dem Betrag aus dem Urteil - welchen unser Mandant an die Gegenseite zahlen muss - aufgerechnet. Ratenzahlung wurde unserem Mandanten nicht aufgegeben.

Wenn ich dich - butterflybabe - richtig verstehe, ist in diesem Fall keine Aufrechnung möglich, da PKH bewilligt worden ist?

Die Gegenseite muss ja auch nur die zur Ausgleichung angemeldeten Kosten - davon 82% - an uns zahlen. Haben aber mit dem Urteilsbetrag die Aufrechnung erklärt.
Liebe Grüße :pcwink
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butterflybabe
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#6

26.03.2008, 13:40

M. E. dürfte die Aufrechnung nicht möglich sein, da zwei unterschiedliche Anspruchssteller vorhanden sind. Das eine ist euer Mandant, der an die Gegenseite zahlen muss, das andere seit ihr, weil ihr die Differenzgebühren bekommt und diese nicht vom Mdt verlangen könnt.

Vielleicht könnt ihr das ganze so umgehen, dass euer Mdt den Vergleichsbetrag an euch zahlt, und ihr euch die RA-Kosten einbehaltet und nur den Rest (müsste der nach Aufrechnung noch offene Betrag sein) an die Gegenseite weiterleitet.

(Sorry, dass es so lange mit dem Verständnis gedauert hat, musste irgendwie mehrmals lesen)
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Pepsi
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#7

26.03.2008, 13:43

mööööp ließ mal § 404 und 406 BGB damit mussten wir uns neulich auch rumschlagen und zwar wir auf der anderen Seite

man kann trotzdem aufrechnen unter bestimmten Punkten.. euer Mdt müsste ja die Gebühren an euch abgetreten haben
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Gressi04
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#8

26.03.2008, 14:00

Also ich meine auch, dass die Aufrechnung nicht geht, vorausgesetzt ihr habt die Kostenfestsetzung im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO beantragt!

Falls ihr normal nach § 106 Ausgleichung beantragt habt, geht das natürlich schon.
joy1980
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#9

26.03.2008, 14:08

Kann ich im eigenen Namen noch nachträglich beantragen, bzw. die Berichtigung des Antrages beantragen?
Liebe Grüße :pcwink
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#10

26.03.2008, 14:28

Nein, das geht wohl nicht mehr. Gemäß Urteil OLG Schleswig, Beschl. v. 27.01.03, 15 WF 271/02 kann zwar ein KFB noch umgeschrieben werden, aber aufgrund der bereits gegenüber dem ersten KFB erklärten Aufrechnung ist die Kostenforderung erloschen und kann nicht mehr gem. § 126 ZPO beigetrieben werden.

vgl. Zöller § 126 Rn. 17, 18, 19 etc.

Hab mir jetzt nur das Urteil rausgesucht, Zöller mußt du mal selber nachlesen.

Viel Spass dabei...
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