...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jara
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#1
01.12.2005, 16:19
HalliHallo,
ich habe glaube ich habe das erste mal seit einführung des RVG ein Anerkenntnisurteil... Jetzt gucke ich nach, ob eine halbe Gebühr anfällt und werde nicht so recht schlau draus.
Es heißt zwar nach wie vor "... Anträge zur Prozess- und Sachleitung..." aber ich verstehe es so, dass die 0,5 nur dann anfällt wenn ein Termin war oder beim VU die eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten wurde...
Hier sind doch so viele schlaue Leute:
Fällt beim Anerkenntnis eine 0,5 Terminsgebühr nach RVG an oder nicht???
Dankeschön bereits jetzt
Grüße
Manuela
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Schnecke
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#2
01.12.2005, 16:25
Hallo Manuela,
die Terminsgebühr entsteht bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Fall eines Anerkenntnisses nach § 307 II ZPO und zwar in Höhe von 1,2 Nr. 3104 Ziffer 1 VV RVG.
LG
Nadine
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Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
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Jara
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#3
01.12.2005, 16:31
Klasse, dankeschön
Jetzt habe ich schnell nachgelesen und jetzt weiß ich es auch wieder, habe doch schon mal nachgeguckt...
Man muss dann nur immer wissen wo es steht, nicht wahr!??
Vielen Dank für die schnelle Hilfe...
Grüße
Manuela
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Schnecke
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#4
01.12.2005, 20:31
Gern geschehen !
LG
Nadine
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