Hallo,
ich habe eine Frage hinsichtlich einer PKH-Abrechnung und habe hier nicht wirklich etwas passendes dazu gefunden. Vielleicht kann mir einer helfen.
Wir hatten für unsere Mandantin ein Verfahren geführt, sie hat PKH bekommen. Die Kosten sind dann 1/4 von unserer Mandantin zu tragen gewesen und 3/4 von dem Gegner.
Unsere RAin wollte nun, dass wir sowohl einen KFA machen und auch die PKH abrechnen. Wir haben nun den KFB bekommen und der Gegner hat voll gezahlt. Von der Staatskasse haben wir noch keine Zahlungen erhalten. Die haben uns jetzt aber aufgefordert im Hinblick auf den KFB unsere PKH-Abrechnung zu ändern. Nun weiß ich aber nicht genau, wie ich das angeben muss. Bekommen wir hier überhaupt noch etwas? Wenn ja, die Differenz? Wie schreibt man das am besten gegenüber dem Gericht?
Vielen Dank für eure Mühe.
Lg Blnerin
PKH und KFA
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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Zahlungen unverzüglich anzuzeigen, § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG.
Du musst dem Gericht also nur formlos mitteilen, dass der Gegner die mit KFB vom ... festgesetzten Kosten gezahlt hat.
Die Anrechnung von Zahlungen richtet sich nach § 58 Abs. 2 RVG.
Danach werden Zahlungen zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung verrechnet.
Beispiel:
PKH-Vergütung Kläger 700,00 Euro
WA-Kosten Kläger (PKH bewilligt)..... 900,00 Euro
Kosten Beklagter............................ 900,00 Euro
Summe........................................ 1.800,00 Euro
Beklagter trägt 3/4 =.....................1.350,00 Euro
eigene Kosten..................................900,00 Euro
Festzusetzen Kl. => Beklagten...........450,00 Euro
Wenn jetzt der Kläger noch seine PKH-Vergütung bekäme, hätte er in der Summe (700,00 Euro + 450,00 Euro =) 1.150,00 Euro erhalten, obwohl ihm nur 900,00 Euro zustehen, also 250,00 Euro zuviel.
Dieser Betrag wird auf die PKH-Vergütung angerechnet, so dass nur noch 450,00 Euro aus der Landeskasse gezahlt werden.
Du musst dem Gericht also nur formlos mitteilen, dass der Gegner die mit KFB vom ... festgesetzten Kosten gezahlt hat.
Die Anrechnung von Zahlungen richtet sich nach § 58 Abs. 2 RVG.
Danach werden Zahlungen zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung verrechnet.
Beispiel:
PKH-Vergütung Kläger 700,00 Euro
WA-Kosten Kläger (PKH bewilligt)..... 900,00 Euro
Kosten Beklagter............................ 900,00 Euro
Summe........................................ 1.800,00 Euro
Beklagter trägt 3/4 =.....................1.350,00 Euro
eigene Kosten..................................900,00 Euro
Festzusetzen Kl. => Beklagten...........450,00 Euro
Wenn jetzt der Kläger noch seine PKH-Vergütung bekäme, hätte er in der Summe (700,00 Euro + 450,00 Euro =) 1.150,00 Euro erhalten, obwohl ihm nur 900,00 Euro zustehen, also 250,00 Euro zuviel.
Dieser Betrag wird auf die PKH-Vergütung angerechnet, so dass nur noch 450,00 Euro aus der Landeskasse gezahlt werden.