Einigungsgebühr im Arbeitsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

20.03.2008, 13:47

Hallo! Kann man die Einigungsgebühr im Arbeitsrecht auch dann abrechnen, wenn der Vergleich widerrufen ist (zuvor vom Gericht im Termin protokolliert)?
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idefix
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#2

20.03.2008, 13:52

Wenn ein Vergleich widerrufen wird, dann fällt auch keine Einigungsgebühr an. Das ist im Arbeitsrecht genauso wie bei anderen Prozesssachen auch.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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sunshine24
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#3

20.03.2008, 13:54

Das Gericht nimmt den Vergleich zwar mit ins Protokoll auf, aber bei einem Widerrufsvergleich wird ja zugleich eine Frist gesetzt, bis wann man diesen Vergleich widerrufen kann. Wird der Vergleich widerrufen, gibt es keine Einigungsgebühr, da ja dann nicht verglichen wurde!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Bärchen

#4

20.03.2008, 15:57

:zustimm

@Sunshine
Es ist aber kein Muss, dass eine Widerrufsfrist mit aufgenommen wird. Bei deiner Antwort hört es sich so an, als ob grundsätzlich eine Frist "anfällt"
samara
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#5

20.03.2008, 16:31

Ja, es ist kein Muß. Ich hatte aber gerade an einen aktuellen Fall gedacht, wo wir eine Widerrufsfrist haben. Ich warte dann ab, ob der Vergleich zustande kommt und rechne später ab...

Danke schön!
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sunshine24
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#6

20.03.2008, 19:09

@Bärchen: Das wusste ich nicht, hatte bisher immer Fälle, in denen eine Frist bestimmt wurde --> aber Danke für den Hinweis! Man lernt nie aus!

@samara: Genau, warte bis zur Frist ab ... du kannst ja ein Tag nach der Frist beim Gericht anrufen und fragen, ob was von der Gegenseite eingegangen ist oder halt warten, bis ihr selbst etwas vom Gericht bekommt.

Frohe Ostern euch allen!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
staedtehuepfer

#7

01.07.2008, 10:53

Ich steh grad voll auf dem Schlauch und will kein neues Thema aufmachen:

Arbeitsgerichtliches Verfahren, Vergleich wurde protokolliert, Gericht setzt folgende GW fest:

1.218,00 € für das Verfahren
1.000,00 € für den Vergleich

Dann muss ich doch bei der Rechnung eigentlich nichts besonderes beachten, oder?

Ich würd sie so machen:

1,3 VG (GW: 1.218,00 €)
1,2 TG (GW: 1.218,00 €)
1,0 EG (GW: 1.000,00 €)

+ Pauschale u. USt
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Grübchen
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#8

01.07.2008, 10:59

So ist das richtig, Du meinst bestimmt wegen dem Mehrvergleich. Da wäre der Wert des Vergleichs dann höher als der des VErfahrens. So wie Du abrechnen willst ist das korrekt.
LG Grübchen
staedtehuepfer

#9

01.07.2008, 11:02

Vielen Dank! Ich fing schon an, an mir zu zweifeln ;-)!
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