Aussöhnungsgebühr in der Scheidungssache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

14.03.2008, 10:55

Hi! Wir haben für einen MA den Scheidungsantrag eingereicht. Nach einigen Telefonaten kam der MA zusammen mit seiner Ehefrau zu uns und hat mit dem RA gesprochen. Man hat sich versöhnt und entshlossen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen. Es wurde aber bereits Termin anberaumt und PKH bewilligt.

Meine Frage ist - gibt es eine CHance, dass wir eine EInigungs (oder Assöhnungsgebühr) bekommen? Wie teilen wir dem Gericht am besten mit, dass die EHeleute sich mit Hilfe des RA versöhnt haben? Darf man das überhaupt? Ich meine, die Ehefrau ist doch unsere Gegnerin...
Katharina80
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#2

14.03.2008, 11:01

Das ist ja egal, ob die Ehefrau Eure Gegnerin ist... Ist ja im normalen Verfahrne auch so, wenn der Gegener nicht anwaltlich vertreten ist...

Die Rücknahme des Scheidungsantrages bzw. Aussöhnung ist ja durch Deinen RA entstanden...

Ich würde das dem Gericht genauso mitteilen... Dann müsstest Du auch die Aussöhnungsgebühr bekommen...
samara
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#3

19.03.2008, 16:10

Hi! Wir haben dem Gericht genau so mitgeteilt, dass sich die Ehegatten im Beisein des RA und unter seiner Mitwirkung versöhnt haben und gebeten, den Termin aufzuheben.

Jetzt bekommen wir vom Gericht ein Schreiben, indem steht:

Termin wird aufgehoben.... Das Gericht sieht das Schreiben vom... als Rücknahme des Scheidungsantrages an.

Das Wort Rücknahme ist unterstrichen!
Verstehe ich das richtig, dass die uns schon im Vorfeld sagen wollen, dass wir keine Einigungsgebühr abrehcnen dürfen? Solten wir es irgendwie klarstellen, dass es keine Rücknahme war, sondern Erledigung oder sowas wegen Versöhnung... Oder einfach abrechnen und danach streiten? Was meint ihr?
Janin

#4

19.03.2008, 16:12

wenn die eheleute sich versöhnt haben, muss der scheidungsantrag zurückgenommen werden. da gibt es keine erledigung bzw. versöhnung.
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Adora Belle
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#5

20.03.2008, 13:09

Warum denn nicht? Genau das ist doch der Fall, für den die Aussöhnungsgebühr da ist.

Erst wollen sie sich scheiden lassen, dann versöhnen sie sich unter Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten -> Aussöhnungsgebühr. Der Scheidungsantrag muß zurückgenommen werden. Und beim Kostenantrag muß glaubhaft gemacht werden, worin der Beitrag des PB lag. Dann sollte die Gebühr kein Problem sein.
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#6

20.03.2008, 13:50

:zustimm Adora Belle

wofür gibt es denn sonst die Gebühr im RVG!?!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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