Ich habe mal 3 Fragen zu verschiedenen Abrechnungen die ich (Azubi 1 LH.) in der Kanzlei erstellen soll:
1. Was kann bzw. muss man in einer Strafsache (Berufung eingelegt) alles in der 2. Instanz abrechnen?
2. Zivielrecht
Abrechnung Kostenausgleichsantrag für
- selbstständige Beweißverfahren und
- Klageverfahren?
Weiß nicht so recht was ich abrechnen kann bzw. beachten muss?
Fragen zur Abrechnung
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ja war er
Wurde auch schon 1. Instanz abgerechnet
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Hallo KatharinaW,
erstmal Respekt dafür, dass Du im ersten Lehrjahr bereits Kostenrechnungen schreiben darfst. Also, zu den Fragen:
Besonders zu beachten ist, ob der Beschuldigte auf freiem Fuß ist. Sitzt er, während eine Gebühr entsteht, im Gefängnis, so entsteht diese Gebühr mit Haftzuschlag.
Es entsteht bei der erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall für den Rechtsanwalt eine Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG. Diese werdet ihr wahrscheinlich schon im erstinstanzlichen Verfahren abgerechnet haben. Dies soll nun auch für die Vorverfahrensgebühren gem. 4200 VV RVG.
Ich gehe mal aber von dem üblichen Berufungsfalls aus: Berufung eingelegt --> Termin --> Urteil. Hier erhält der Verteidiger eine Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG bzw. wenn Mandant nicht in Haft sitzt nach Nr. 4125 VV RVG. Üblich ist das Inansetzungbringen von Mittelgebühren (Mindestgebühr + Höchstgebühr zusammen durch 2 teilen).
Für jeden einzelnen Termin entstehen neue Terminsgebühren nach Nr. 4126ff VV RVG. Zu beachten ist auch deren Dauer, schaue Dir dazu das VV genauer an.
Für das selbstständige Beweisverfahren erhälst du im Prinzip die gleichen Gebühren wie für das Klageverfahren, also die Gebühren aus Anl. 2 Teil 3 zum RVG.
Grundsätzlich bekommt der Rechtsanwalt für die Vertretung im s. Beweisverf. eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG. Diese wird allerdings in der späteren Kostenrechnung zum Klageverfahren voll angerechnet. Die 1,3 Nr. 3100 VV bekommt er auch im Klageverfahren.
Für Termine bekommt er einmal die Gebühr Nr. 3104 VV mit einem Satz von 1,4 - ausgenommen, der Termin war besonders kurz, weil ein VU ergehen musste da die Gegenseite nicht anwesend oder nicht korrekt vertreten war - dann ermäßigt er sich auf 0,5 Nr. 3105 VV.
Hinzu kommen eventuell Gebühren Teil 1 VV, lies dir diese mal durch. Auch die Auslagen nach Teil 7 sollten zur Lektüre werden.
Hinzu kommen auf jeden Fall die Auslagen, meistens wird die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV genommen. Diese werden so berechnet, dass man 20 % aller Gebühren nimmt, allerdings nicht mehr als einen Betrag in Höhe von 20 %.
Wenn man alles zusammenrechnet, auf keinen Fall vergessen, die Umsatzsteur gem. Nr. 7008 von 16% (ab 01.01.2007: 19%) in Ansatz zu bringen, sofern der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. (Bei Privatpersonen meist nicht der Fall.)
Das sind die groben Umrisse.
Ich hoffe, es hilft.
Viel Spaß damit *G*
erstmal Respekt dafür, dass Du im ersten Lehrjahr bereits Kostenrechnungen schreiben darfst. Also, zu den Fragen:
Bei Strafsachen erhält der Rechtsanwalt die Gebühren aus Teil 4 der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, also Nr. 4*** VV RVG, egal ob er Verteidiger, Vertreter der Nebenklage, des Privatklägers, Zeugen oder sonstig Beteiligten ist.KatharinaW hat geschrieben:1. Was kann bzw. muss man in einer Strafsache (Berufung eingelegt) alles in der 2. Instanz abrechnen?
Besonders zu beachten ist, ob der Beschuldigte auf freiem Fuß ist. Sitzt er, während eine Gebühr entsteht, im Gefängnis, so entsteht diese Gebühr mit Haftzuschlag.
Es entsteht bei der erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall für den Rechtsanwalt eine Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG. Diese werdet ihr wahrscheinlich schon im erstinstanzlichen Verfahren abgerechnet haben. Dies soll nun auch für die Vorverfahrensgebühren gem. 4200 VV RVG.
Ich gehe mal aber von dem üblichen Berufungsfalls aus: Berufung eingelegt --> Termin --> Urteil. Hier erhält der Verteidiger eine Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG bzw. wenn Mandant nicht in Haft sitzt nach Nr. 4125 VV RVG. Üblich ist das Inansetzungbringen von Mittelgebühren (Mindestgebühr + Höchstgebühr zusammen durch 2 teilen).
Für jeden einzelnen Termin entstehen neue Terminsgebühren nach Nr. 4126ff VV RVG. Zu beachten ist auch deren Dauer, schaue Dir dazu das VV genauer an.
Zunächst ist richtig, dass du die beiden Verfahren unterscheidest. Es gibt hier nämlich 2 Kostenrechnungen.KatharinaW hat geschrieben:Abrechnung Kostenausgleichsantrag für
- selbstständige Beweißverfahren und
- Klageverfahren?
Für das selbstständige Beweisverfahren erhälst du im Prinzip die gleichen Gebühren wie für das Klageverfahren, also die Gebühren aus Anl. 2 Teil 3 zum RVG.
Grundsätzlich bekommt der Rechtsanwalt für die Vertretung im s. Beweisverf. eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG. Diese wird allerdings in der späteren Kostenrechnung zum Klageverfahren voll angerechnet. Die 1,3 Nr. 3100 VV bekommt er auch im Klageverfahren.
Für Termine bekommt er einmal die Gebühr Nr. 3104 VV mit einem Satz von 1,4 - ausgenommen, der Termin war besonders kurz, weil ein VU ergehen musste da die Gegenseite nicht anwesend oder nicht korrekt vertreten war - dann ermäßigt er sich auf 0,5 Nr. 3105 VV.
Hinzu kommen eventuell Gebühren Teil 1 VV, lies dir diese mal durch. Auch die Auslagen nach Teil 7 sollten zur Lektüre werden.
Hinzu kommen auf jeden Fall die Auslagen, meistens wird die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV genommen. Diese werden so berechnet, dass man 20 % aller Gebühren nimmt, allerdings nicht mehr als einen Betrag in Höhe von 20 %.
Wenn man alles zusammenrechnet, auf keinen Fall vergessen, die Umsatzsteur gem. Nr. 7008 von 16% (ab 01.01.2007: 19%) in Ansatz zu bringen, sofern der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. (Bei Privatpersonen meist nicht der Fall.)
Das sind die groben Umrisse.
Ich hoffe, es hilft.
Viel Spaß damit *G*
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Hallo Master24,
erstmal ein dankeschön für deine schenlle Beantwortung.
Also deine ausführliche Erklärung zu den Rechnungen hat mir sehr viel weiter geholfen. Nun muss ich es morgen auf der Arbeit nochmal mit der Akte und den dazugehörigen Daten versuchen die Rg. so zu schreiben. Aber das sollte ja nun kein wirklichens Problem mehr sein.
Das mit der Auslagenpauschale wusste ich ja auch schon vorher von den "einfachen" Rechnungen =)
Gruß Katharina
erstmal ein dankeschön für deine schenlle Beantwortung.
Also deine ausführliche Erklärung zu den Rechnungen hat mir sehr viel weiter geholfen. Nun muss ich es morgen auf der Arbeit nochmal mit der Akte und den dazugehörigen Daten versuchen die Rg. so zu schreiben. Aber das sollte ja nun kein wirklichens Problem mehr sein.
Das mit der Auslagenpauschale wusste ich ja auch schon vorher von den "einfachen" Rechnungen =)
Gruß Katharina
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War mir eine Ehre.KatharinaW hat geschrieben:Das mit der Auslagenpauschale wusste ich ja auch schon vorher von den "einfachen" Rechnungen =)
Ich war mir nur nicht so sicher, in wieweit du im 1. LJ schon über die Kostenrechnungen bescheid weißt, bist im Prinzip doch grade mal seit 2 Monaten, wenn Du regelmäßig unter dem 1.8. angefangen hast, dabei? =)
Mit Gruß
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Habe am 21.8 angefangen dort zu arbeiten. Also gerade mal 6 Wochen in der Kanzlei.
Und da ich alleine dafür zuständig bin bzw. mal sein soll, darf ich mich schon ab dem ersten LH. mit Rechnungen befassen. Ist aber auch ganz gtu so. Wenn es in der SChule rankommt kann ich es wenigstens schon ^^
Und da ich alleine dafür zuständig bin bzw. mal sein soll, darf ich mich schon ab dem ersten LH. mit Rechnungen befassen. Ist aber auch ganz gtu so. Wenn es in der SChule rankommt kann ich es wenigstens schon ^^
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@Master24
für die schnelle Antwort. Wollte gerade auf absenden drücken, da war deins schon da, na ja habs gelöscht, sonst hätte es doppelt gestanden.
Viele Grüße Fiona
für die schnelle Antwort. Wollte gerade auf absenden drücken, da war deins schon da, na ja habs gelöscht, sonst hätte es doppelt gestanden.
Viele Grüße Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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naja trotzdem danke für deien Mühe =)