Kann ich GG im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReNoJenny
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#1

03.03.2008, 15:19

Hallo,

ich habe schon ein bißchen hier bei Foreno rumgesucht. Bin aber nicht ganz schlau draus geworden.
Kann ich die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen oder nicht???

Und wenn ja, wo steht das?

Danke für Eure Hilfe.
Gruß

Jenny
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#2

03.03.2008, 15:22

NNNEEEEEEIIIIIINNNNNNNN!!!!!!!!!!!!

NIEMALS!! die Geschäftsgebühr ist eine außergerichtliche Gebühr und im KFA werden NUR Kosten des gerichtlichen Verfahrens fetsgesetzt
Kimmy

#3

03.03.2008, 15:23

nein, kannst Du nicht. Die GG wird ausgeurteilt, oder mitverglichen. Eine Anrechnung der GG findet dann im KfA statt. Aber die GG an sich kommt nicht in den KfA mit rein. Schau z.B. so:

1,3 VG
./. 0,65
1,2 TG
Gast

#4

03.03.2008, 15:27

Der Rechtspfleger, der für die Festsetzung zuständig ist, kann doch eure außergerichtliche Tätigkeit gar nicht prüfen.

Deswegen wird die GG in der Klage mit geltend gemacht und entweder mit ausgeurteilt bzw. verglichen und die Festsetzung erfolgt, wie von Kimmy beschrieben
ReNoJenny
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#5

03.03.2008, 15:32

wir waren Beklagte...

Es gab ein Urteil:
Die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 651,92 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.07, ... sowie vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von 101,40 EUR nebst Zinsen ... zu zahlen.

Jetzt beantragt die Gegenseite Kostenfestsetzung:
2300
7002
3100 abzgl. Anrechnung
7002
usw.

Also darf die Gegenseite in den Kostenfestsetzungsantrag die außergerichtlichen Kosten NICHT mehr mit aufnehmen, weil sie ja schon im Urteil stehen???
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butterflybabe
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#6

03.03.2008, 15:39

Also darf die Gegenseite in den Kostenfestsetzungsantrag die außergerichtlichen Kosten NICHT mehr mit aufnehmen, weil sie ja schon im Urteil stehen???
Ja, die Geschäftsgebühr gehört nie zum Zweck der Geltendmachung in einen KFA. Nur die ANrechnung auf die Verfahrensgebühr darf durchgeführt werden.

Die Gegenseite hätte die Kosten im Wege der Widerkalge geltend machen müssen.
JonesJess
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#7

03.03.2008, 15:51

Kann mich nur anschließen.
Gleich sofortige Beschwerde einlegen mit der Begründung die butterflybabe genannt hat.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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Smilie
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#8

03.03.2008, 16:06

Wenn es noch keinen Kostenfestsetzungsbeschluss gibt, sondern Euch der Antrag ggf. zur Stellungnahme übersandt wurde, dann würde ich einen Dreizeiler ans Gericht schicken, dass (wie oben schon geschrieben) die Geschäftsgebühr nicht festgesetzt werden kann.

Wenn es schon einen Beschluss gibt, dann sofortige Beschwerde oder Erinnerung.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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ReNoJenny
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#9

03.03.2008, 16:24

DANKE!!! :D
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