Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kleeneLoewin
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#1

29.02.2008, 15:51

Hallo,

folgende Frage habe ich.

Bei einer normalen Zahlungsklage (Zivilprozess also) in der ich als zweiten Punkt einen Feststellungsantrag aus unerlaubter Handlung reinnehme (Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auch aus unerlaubter Hanldung resuliert), erhöht sich da mein Streitwert??? Meine Anwältin ist sich da nämlich ganz sicher, aber konkret konnte ich in sämltichen Büchern nichts finden.

Kann mir jemand sagen, ob dies tatsächlich so ist - gehört hatte ich das zumindest bislang auch noch nicht???

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

Liebe Grüße
Gast

#2

29.02.2008, 16:33

mach doch einfach bei Gericht ne Streitwertfestsetzung. Dann weißte genau, ob die Feststellungsklage den Gegenstandswert erhöht.

Meiner Meinung nach müsste sich der Gegenstandswert erhöhen, aber ich weiß nicht, nach welchem Wert man geht.
StineP

#3

29.02.2008, 17:06

Jepp.. erhöht.

"Positive Feststellungsklage: 20 % unter dem Wert einer Leistlungsklage; Negative Feststellungsklage: voller Betrag, den der Kl. vernichten will "

(jurawiki)
Kimmy

#4

01.03.2008, 11:09

ein Feststellungsantrag erhöht immer.

Ich hatte auch mal denselben Feststellungsantrag wie Du wg. unerlaubter Handlung und dann habe ich gleichzeitig beantragt, dass der Feststellungsantrag sich nicht mehr als 5% auf den GW auswirken soll und das Gericht hat das gemacht. Fand ich super.
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Annile
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#5

01.03.2008, 15:38

Gemäß § 6 ZPO 20 % des Hauptantrages (LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2004, 25 O 552/03)
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Jeanette83
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#6

01.03.2008, 16:03

Aber liegt hier denn keine wirtschaftliche Identität der beiden Gegenstände vor, so dass ausschließlich der höhere der beiden Werte (Zahlungsanspruch) maßgeblich ist und eine Addition unterbleibt?

Das hatte ich schon mal.

20 % vom Hauptsachewert ist schon klar, aber doch nur, wenn es sich um einen wirtschaftlich nicht identischen Anspruch handelt.
So hatte ein Gericht in einer Akte von uns (die mir natürlich grad nicht mehr einfällt) vor einiger Zeit entschieden.
Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann.
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#7

01.03.2008, 17:57

Ja da könnteste Recht haben - Feststellung und Leistung nebeneinander sind verschiedene Streitgegenstände - jedoch wirtschaftlich identisch, sodass nur der Wert des höheren anzusetzen ist.

Jedoch läuft ja in der Praxis so einiges schief ;-)

Ich lass mir den Streitwert grundsätzlich mit + 20 % anzusetzen - wird auch immer so festgesetzt.
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Annile
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#8

01.03.2008, 20:11

Das mit den 20 % muss wohl so sein.. was ist denn, wenn man titelergänzende Feststellungsklage macht? Dann setzen die ja den Wert nich auf 0 an - doofe Sache
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Jeanette83
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#9

02.03.2008, 13:54

Stimmt schon, aber dann kann der Feststellungsanspruch ja auch nicht mit der Hauptsache (in einem Verfahren) wirtschaftlich identisch sein. Die Feststellung wird ja gesondert bzw. selbstständig geltend gemacht.
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