Außergerichtliche Kosten im KfB?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
rosa

#11

08.02.2008, 21:48

mainz fängt auch damit an....
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NORTHERN DINO
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#12

08.02.2008, 21:56

Das hängt mit der Gegend zusammen. Es ist aber eindeutig die Mindermeinung und es bleibt abzuwarten, was der BGH mit den Rechtsbeschwerden veranstaltet, die er zahlreich vorliegen hat.
~ Grüßle ~
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susi1982
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#13

08.02.2008, 22:00

Ich habe gestern erst eine neue entscheidung gelesen (hab ich auf arbeit liegen), wonach der Rechtspfleger nicht einfach die (möglicherweise angefallene) Geschäftsgebühr anrechnen darf, wenn im Titel diese nicht voll anerkannt worden ist. Er hat sich nur nach dem zu richten, was titliert worden ist. Wenn im Titel die Geschäftsgebühr nicht anerkannt wurde, steht es dem Rechtspfleger nicht zu, die Geschäftsgebühr von sich aus anzusetzen bzw. in Abzug zu bringen von der Verfahrensgebühr - unabhängig davon, ob angefallen oder nicht.
Ich arbeite nach dem Hauskatzen-Verfahren:
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frau-o-frau
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#14

08.02.2008, 22:13

@skugga und immi: gut zu wissen...! :wink:

Wird bei uns noch nicht so gemacht - kommt dann bestimmt auch bald.

LG :D
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#15

08.02.2008, 22:19

Sorry niesilein - hab´ vergessen dir zu antworten:

Wenn du die 1,3 GG mit in die Klage reinpackst, sieht dann dein KFA wie folgt aus:

1,3 VG
./. 0,65 GG
usw.
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#16

08.02.2008, 22:23

susi1982 hat geschrieben:Ich habe gestern erst eine neue entscheidung gelesen (hab ich auf arbeit liegen), wonach der Rechtspfleger nicht einfach die (möglicherweise angefallene) Geschäftsgebühr anrechnen darf, wenn im Titel diese nicht voll anerkannt worden ist. Er hat sich nur nach dem zu richten, was titliert worden ist. Wenn im Titel die Geschäftsgebühr nicht anerkannt wurde, steht es dem Rechtspfleger nicht zu, die Geschäftsgebühr von sich aus anzusetzen bzw. in Abzug zu bringen von der Verfahrensgebühr - unabhängig davon, ob angefallen oder nicht.
Und genau das ist auch die ganz überwiegend vertretene Ansicht der Obergerichte. Ist die GG tituliert oder gezahlt, dann Anrechnung, wenn nicht, dann volle VG festsetzen lassen.
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Kimmy

#17

09.02.2008, 12:23

alles andere wäre ja auch der Witz. Dann würde der RA ja auch einem Teil seiner Gebühren sitzen bleiben bzw. müsste diese dem Mdt. weiter berechnen oder es müsste ein neuer Rechtsstreit (Mahnverfahren) begonnen werden, gegen dessen Kosten sich der Gegner dann wieder wehren könnte.
FreddyB

#18

22.07.2011, 16:02

Hallo,

ich schreib hier einfach weiter. (Hoffentlich ist Freitag noch jemand hier, damit ich Montag Morgen meine Antwort hab.)

Wir vertreten den Beklagten. Gegenseite hat außergerichtlich aus 2000 EUR angemahnt, dann aus 4.000 EUR MB gemacht und anschließend nach Widerspruch das gerichtliche Verfahren weiterbetrieben. Hier ist ein VU ergangen. Mir liegt jetzt der KFA der Klägerin vor. Wie rechne ich ab:

Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 VV RVG 1,0
Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 IV VV RVG Wert
2.000 € 0,65
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 4.000 1,0
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Reduzierte Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3105, 3104 VV RVG 0,5
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €

Passt das so? Ich denk ich muss die MB-Gebühr noch rausstreichen, da die doch nicht zum Rechtsstreit gehört. Nur die Anrechnung muss hierzu drin bleiben. Ich hab mal nen Strich eingefügt. Alles unterhalb müsste denk ich passen.

Danke für die Antworten
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niva
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#19

22.07.2011, 16:11

Was genau habt ihr denn gemacht, auch die außergerichtliche Vertretung, den Widerspruch oder nur das gerichtliche Verfahren? Wenn ihr den Beklagten vertreten habt, dann kannst du schon mal keine Gebühr für den MB-Antrag abrechnen, den hat schließlich die Gegenseite beantragt.
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gne
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#20

22.07.2011, 18:58

Hallo, habe eine idee dazu. Bin aber Wiedereinsteiger und kann lediglich mein Glück versuchen um guten Willen zeigen.
Sollte ich nicht richtig liegen, werdet ihr es sicherlich, hoffentlich, ganz bestimmt richten...

evtl. außergerichtliche Tätigkeit
1,3 GG (€ 2.000,-)

1,3 VG 3100 VV (€ 4.000,-)
weil die 0,5 VG 3307 VV für die Vertretung des Antragsgegners darin aufgeht
ggf. - Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € bleibt bestehen. -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,- € / oder eben nur 20,- €

Die Terminsgebühr gibt es m.E. nicht, weil ja das VU gegen "euch" ergangen ist

Jetzt bin ich gespannt auf Montag, ob ich richtig liege oder ob es nur ein verzweifelter Versuch war mich zu beteiligen :?
Lg und ein schönes Wochenende
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