GW bei teilweiser Abgabe an anderen Anwalt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#1

06.09.2006, 18:21

Hallo,

wir haben für unsere Mandantin nach einem Unfall (Pferd hat sie getreten) Schmerzensgeld, Schadensersatz (Arztkosten etc.) und Verdienstausfall geltend gemacht. Die HF-Versicherung hat auch Schmerzensgeld und Schadensersatz teilweise bezahlt (gefordert waren 8.530 €, bezahlt haben sie 8.030€). Dann haben sie einen Gutachter bestellt wegen des noch zu beziffernden Verdienstausfalles. Der Gutachter ließ sich aber ewig lange Zeit und so haben wir Feststellungsklage eingereicht + Zahlung von 1.000 € (als Abschlag, damit der Streitwert nicht so hoch ist und wir wenigstens n Zahlungsanspruch haben) und das Gericht hat SW auf 9.000 € festgesetzt.

So nun meinte unsere Mandantin n Anwalt zu kennen, der das besser kann und wir haben das an den abgegeben.

Das ger. ist ja klar, 1,3 Verf.geb. nach 9.000 € + P+T usw.

Das außerger. Ist mir teilweise auch klar, zumindest außer Verdienstausfall.. Da wird ja nach dem Erledigungswert abgerechnet.. Aber welchen Wert nehme ich denn nun für den Verdienstausfall, da hab ich ja noch keinen Erledigungswert.. Kann ich das überhaupt abrechnen? muss ich warten bis ich n Erledigungswert habe oder kann/muss ich das nach dem tatsächlichen geforderten Wert von 25.000 abrechnen?

Bräuchte bis morgen ne Antwort, weil ich das dringend abrechnen will..
DANKE!!
Gofi
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#2

06.09.2006, 22:53

Hallo Pepsi,

daß die anwaltlichen Gebühren nur aus dem Erledigungswert gezahlt werden ist nicht zu verwechseln, mit den Gebühren, die Dir im Verhältnis zur Mandantschaft zustehen. Diese richten sich nach dem Auftragswert.

Und wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, habt Ihr außergerichtlich doch insgesamt EUR 25.000,00 gefordert, oder?

Gruß Fiona
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#3

07.09.2006, 07:55

jo Verdienstausfall 25.000 €, der Rest (Schadensersatz usw.) kommt noch dazu
ja aber das macht ja keiner gegenüber dem Mdt dann den Rest abrechnen.. aber hier hab ich ja n ganz anderes Problem mpf
Gofi
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#4

07.09.2006, 09:02

Hey,
bitte nochmals kurze Info, welches andere Problem!
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#5

07.09.2006, 10:01

es geht mir eigentlich nur darum, welchen Wert ich für das außerger. nehmen soll
Gofi
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#6

07.09.2006, 10:46

Für mich ist der außergerichtliche Gegenstandswert der, was insgesamt außergerichtlich gefordert wurde.
Ansonsten vgl. § 23 III RVG
Gruß Fiona
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#7

07.09.2006, 13:35

also heißt das, wenn ich beispielsweise n KFZ Unfall habe und die Versicherung nur so und so viel zahlt (nach Erledigungswert) kann ich den Rest vom Mdt fordern? na der wird sich bedanken

aber ok ich werd das dann so machen

andere Meinungen? :-/
Gofi
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#8

07.09.2006, 17:37

Hallo,

ja normalerweise; machen wir aber auch nicht in allen Fällen so.
Muss man abwägen.

(Habe irgendwann mal gelernt, daß man nicht irgendeine utopische Summe in Ansatz bringen darf, nur um höhere RA-Gebühren beim Mandanten abzurechnen. Das geht nicht)

Fiona
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#9

08.09.2006, 11:52

also mein Chef hat gesagt, ich soll die 9.000 für den außerger. GW für den Verdienstausfall nehmen

nu hab ich aber das Problem, das muss ja die Vers. bezahlen. Die wollte ich jetzt anschreiben.. (bisher nichts gezahlt).. nu das problem, sind die dazu verpflichtet unsere ger. Kosten zu zahlen? ist ja noch gar nicht abgeschlossen.. sind sie üerhaupt dazu verpflichtet den außerger. Teil (GW Verdienstausfall) schon zu zahlen?

hach man, Probleme über Probleme.. vielleicht kann mir einer helfen.. kann ich unsere Gebühren denn vielleicht schon festsetzen lassen? glaube eher nicht, da das ganze ja noch nicht rechtskräftig ist.. Arrgh
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