OWi-Verfahren - Gebühr 5115 angefallen ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Andreas

#1

06.09.2006, 09:34

Hallo,

mich beschäftigt grade folgender Fall :

Mandant kriegt Anhörbogen wegen OWi (hat angeblich Unfall verursacht, tatsächlich war Gegner schuld).

Wir schicken Personalienbogen und von uns gefertigte Einlassung raus. Dann erhalten wir Akteneinsicht. Akte zurück -> anschließend kriegen wir Bußgeldbescheid über 35,00 € + Verfahrenskosten.

Gegen den Bußgeldbescheid legen wir Einspruch ein und beziehen uns auf die Begründung aus der Einlassung. Es kommt das übliche: ...kann nicht abgeholfen werden, blabla, ab zum Amtsgericht.

Erstes Schreiben des AG :
wird mitgeteilt, daß das Gericht Verfahrenseinstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG beabsichtigt. Die StA hat ihre Zustimmung erteilt. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen.
Daraufhin haben wir der Einstellung zugestimmt und erhalten jetzt Einstellungsbeschluß gem. § 47 II OWiG.

Zunächst mal sehe ich definitiv folgende Gebühren als angefallen an :

5100 - Grundgebühr - 85 €
5101 - Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde - 55,00 €
5107 - Verfahrensgebühr Amtsgericht - 55,00 €

Ist hier aber auch eine zusätzliche Gebühr 5115 wegen der Erledigung entstanden ? Ist ja abhängig von der Mitwirkung; mit der habe ich aber so meine Probleme...

:thx
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Kathy
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#2

06.09.2006, 10:25

Also,

ich kann irgendwie keine Mitwirkung erkennen. Außer ja sagen habt ihr ja zur Einstellung nix mitgewirkt.

Hättet ihr den Einspruch zurückgenommen und es wäre so erledigt gewesen hätteste die Gebühr bekommen.
MfG Kathy

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Gast

#3

06.09.2006, 20:51

Einstellungsgebühr doch nur wenn die Hauptverhandlung als erlässlich bla bla bla siehe Unterpunkte angesehen wird.
Gofi
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#4

06.09.2006, 21:05

Hallo Andreas,
wir rechnen in solchen Fällen immer die Gebühr nach 5115 ab (Leitsatz: Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist), dies ist doch hier der Fall, wenn ihr der Einstellung zustimmt. (Vgl. LG Stralsund, Beschl. v. 28. 04. 2005, 22 Qs 118/05 OWi)


Mfg Fiona
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#5

07.09.2006, 07:47

:squa und fiona zustimm
Andreas

#6

07.09.2006, 09:15

Vielen Dank euch allen für die Auskunft.

Ich bin mir zwar jetzt noch nicht so ganz sicher, aber Versuch macht kluch, und deshalb werde ich es zunächst mal mit der Argumentation von Gofi versuchen - die Rechtsschutz wird schon meckern, wenn's ihr nicht gefällt :wink:

:thx
Xandra
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#7

07.09.2006, 09:18

hatte vor kurzem mal gelesen, dass es für den Anfall der Erledigungsgebühr unerheblich ist, in welchem Verfahrensstadium die Mitwirkung des RA erfolgte.
Danach kann man euere frühere Einlassung ebenfalls als verfahrensfördernd sehen. Ich halte die Gebühr ebenfalls für entstanden.
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Kathy
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#8

07.09.2006, 09:29

Mein Problem bei der Mitwirkung ist:

Dei ham ja nur ja gesagt und mehr nicht. Irgendwie finde ich es nicht gut, dass der Anwalt für son Klax a Haufen Geld kassiert. Ja sagen kann i doch a.

Aber du hast recht Andreas, ein Versuch ist es wert. Streichen können die immer noch.
MfG Kathy

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#9

07.09.2006, 10:03

Ich bin auch der Ansicht, dass die zusätzliche Gebühr angefallen ist. Es ist doch egal, ob man nur "ja" sagt oder einen langen Schriftsatz einreicht. An Deiner Stelle würde ich die Gebür mit in Ansatz bringen; machen wir hier auch immer....
Sassi
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#10

07.09.2006, 16:22

Meiner Meinung nach, ist hier auch die Gebühr Nr 5115 angefallen. Würde sie auf jeden Fall ansetzen.
Liebe Grüße aus München
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