Wir haben Mandanten im Bußgeldverfahren vertreten, Einspruch gegen Bußgeldbescheid eingelegt und dann Akteneinsicht beantragt. Danach wurde das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OwiG eingestellt. Durch unser Büro wurde die Gebühr nach 5115 abgerechnet, wobei die Rechtsschutz nun meckert und sagt, daß unsere Tätigkeit nicht für die Mitwirkung der Einstellung genügt. Ich sehe es eigentlich genauso, möchte jetzt wissen, ob Ihr das auch meint oder ob es Sinn macht, sich mit der Rechtsschutz zu streiten.
Danke für Eure Hilfe
Gruß, Dorina
Gebühr 5115 angefallen?
- misspinky1984
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Habt ihr nach der AE noch irgendetwas zur Sache vorgetragen?!?
Wenn nicht, würde ich ebenfalls nicht die 5115 in Ansatz bringen ... Die reine AE reicht als Mitwirkung an der Einstellung leider nicht aus
Wenn nicht, würde ich ebenfalls nicht die 5115 in Ansatz bringen ... Die reine AE reicht als Mitwirkung an der Einstellung leider nicht aus
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Habt Ihr beim Akteneinsichtsantrag gleichzeitig einen Einstellungsantrag gestellt? Dann ist sie angefallen. Ich beantrage das immer in Bußgeldsachen und gab noch die Probleme mit RS
Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt