Gebühr 5115 angefallen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Chucky75
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#1

30.01.2008, 13:51

Wir haben Mandanten im Bußgeldverfahren vertreten, Einspruch gegen Bußgeldbescheid eingelegt und dann Akteneinsicht beantragt. Danach wurde das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OwiG eingestellt. Durch unser Büro wurde die Gebühr nach 5115 abgerechnet, wobei die Rechtsschutz nun meckert und sagt, daß unsere Tätigkeit nicht für die Mitwirkung der Einstellung genügt. Ich sehe es eigentlich genauso, möchte jetzt wissen, ob Ihr das auch meint oder ob es Sinn macht, sich mit der Rechtsschutz zu streiten.

Danke für Eure Hilfe

Gruß, Dorina
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misspinky1984
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#2

30.01.2008, 13:57

Habt ihr nach der AE noch irgendetwas zur Sache vorgetragen?!?

Wenn nicht, würde ich ebenfalls nicht die 5115 in Ansatz bringen ... Die reine AE reicht als Mitwirkung an der Einstellung leider nicht aus
Chucky75
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#3

30.01.2008, 14:10

Nein, wir sind nicht weiter tätig geworden, ok., dann werde ich das mal so hinnehmen ... :?
Teddybär14
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#4

30.01.2008, 19:49

Habt Ihr beim Akteneinsichtsantrag gleichzeitig einen Einstellungsantrag gestellt? Dann ist sie angefallen. Ich beantrage das immer in Bußgeldsachen und gab noch die Probleme mit RS

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
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