Kosten für Beschwerde gegen KfB?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Kathy
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 828
Registriert: 02.01.2006, 11:29
Beruf: Verwaltungsangestellte
Wohnort: Hirschau
Kontaktdaten:

#1

31.08.2006, 11:45

Also, wir haben einen KfA gestellt (gegen Ex-Mandant), das Gericht hat daraufhin einen KfB erlassen und der Gegner (Ex-Mandant) fand das nicht toll und hat sofortige Beschwerde eingelegt.

So, nun ist die Beschwerde als unzulässig verworfen worden und der Beschwerdeführer (Ex-Mandant) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

So nun das Problem:

Was krieg ich denn hier für Gebühren? Find irgendwie nix für mich Verständliches.
MfG Kathy

If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
Benutzeravatar
Manuela77
Forenfachkraft
Beiträge: 216
Registriert: 05.04.2006, 13:12
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Leipziger Umland

#2

31.08.2006, 15:19

Hat der Mandant selber Beschwerde eingelegt oder habt ihr das für ihn getan? Wenn er es selber gemacht hat, dürfte für euch gar nichts angefallen sein. Ansonsten täte ich ihm eine 0,5 Gebühr gem. Nr. 3500 VV RVG in Rechnung stellen.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
Bärchen

#3

31.08.2006, 15:33

@manuela77

So pauschal kann man das nicht sagen. Wenn euer Ex-Mandant Beschwerde gegen den KfB eingelegt hat, fallen sehr wohl RA-Gebühren an, sobald der den KfB beantragende RA, hier der Chef von Kathy, zu der Beschwerde Stellung nimmt.

Sollte jedoch keine Stellungnahme erforderlich gewesen sein oder es wurde keine Stellungnahme angefertigt, dann fallen natürlich keine RA-Gebühren an.

Gruß Nina
Benutzeravatar
Kathy
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 828
Registriert: 02.01.2006, 11:29
Beruf: Verwaltungsangestellte
Wohnort: Hirschau
Kontaktdaten:

#4

05.09.2006, 09:22

Also. Der Ex-Mandant war unser Mandant, hat dann unsere Gebühren nicht bezahlt und wurde somit zum Gegner. Wir hatten damals unsere Gebühren gegen ihn festsetzen lassen und er war damit nicht einverstanden.

Unser Mandant ist eigentlich der Gegner.

Also wenn der GEgner Beschwerde gegen den KfB einlegt und er die Kosten der Beschwerde zu tragen hat, welche Gebühren krieg ich dann????

So, evtl. wars vorher etwas blöd formuliert.
MfG Kathy

If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

05.09.2006, 11:27

Es handelt sich also letztlich um ein Verfahren nach §§ 11 RVG/19 BRAGO.

An den gegebenen Antworten, insbesondere von Nina, ändert sich insoweit nix. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entsteht eine 0,5 Gebühr, die man dann beanspruchen kann, wenn man sich zum Beschwerdeevorbringen geäußert hat. Bei Nichtbeteiligung gibt´s auch nix. :wink:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Kathy
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 828
Registriert: 02.01.2006, 11:29
Beruf: Verwaltungsangestellte
Wohnort: Hirschau
Kontaktdaten:

#6

05.09.2006, 11:35

Wir haben uns geäußert.

Und 13, es handelt sich um son § 11 Ding.

Kostenfestsetzung ist für mich jedesmal ein neues Abenteuer und unbegreiflich.

Danke für Eure Antworten (auch an die zwei netten jungen Damen von weiter oben natürlich).

Irgendwie stehe ich bei dem Thema jedesmal auf einem langen langen Schlauch und eigentlich ist es ja ganz einfach....
MfG Kathy

If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
Antworten