wenn die GG VOLL tituliert ist:
1,3 VG
abzgl. 0,65 GG
1,2 TG usw..
wenn die GG NICHT VOLL tituliert ist:
1,3 VG
1,2 TG usw..
Anrechnung der GG neu geregelt!
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Hallo Pepsi,
habe da auch mal aktuell ein Problem:
Wir haben in der Klage die GG voll geltend gemacht. Die Parteien haben sich verglichen; von der GG war keine Rede mehr - die Kosten werden gequotelt. Muss ich die GG jetzt anrechnen?
Vielen Dank
Manuela
habe da auch mal aktuell ein Problem:
Wir haben in der Klage die GG voll geltend gemacht. Die Parteien haben sich verglichen; von der GG war keine Rede mehr - die Kosten werden gequotelt. Muss ich die GG jetzt anrechnen?
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Hallo Pepsi,
ich denke nicht, dass man das einfach so wörtlich übertragen kann:
Ich habe überlegt, ob in diesem Fall nicht doch nur die "halbierte" VG festgesetzt werden darf, weil es ja Verschulden des Anwaltes ist, dass er nicht daran gedacht hat, in den Vergleich einen Punkt wegen der GG aufzunehmen?
Ich denke, die Gegenseite würde den Einwand der Anrechnung auch geltend machen, weil die ja wissen, dass wir vorgerichtlich damit befasst waren.
Was denkst Du?
ich denke nicht, dass man das einfach so wörtlich übertragen kann:
Ich habe überlegt, ob in diesem Fall nicht doch nur die "halbierte" VG festgesetzt werden darf, weil es ja Verschulden des Anwaltes ist, dass er nicht daran gedacht hat, in den Vergleich einen Punkt wegen der GG aufzunehmen?
Ich denke, die Gegenseite würde den Einwand der Anrechnung auch geltend machen, weil die ja wissen, dass wir vorgerichtlich damit befasst waren.
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- Pepsi
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das ist doch völlig egal, ob die GG mal geltend gemacht wurde oder was auch immer, fakt ist sie ist nicht tituliert. das ist das alleinige entscheidende
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Was die meisten befürchtet haben, ist eingetreten:
Der BGH hat einen neuen Beschluss zur Anrechnung der GG gefällt und entgegen der ganz überwiegenden Zahl der OLG an seiner (beknackten) Ansicht festgehalten. Es kommt daher nicht auf eine Titulierung der GG an. Auf der BGH-Seite kann nachgelesen werden:
Beschl. v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
Der BGH hat einen neuen Beschluss zur Anrechnung der GG gefällt und entgegen der ganz überwiegenden Zahl der OLG an seiner (beknackten) Ansicht festgehalten. Es kommt daher nicht auf eine Titulierung der GG an. Auf der BGH-Seite kann nachgelesen werden:
Beschl. v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
~ Grüßle ~
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Genau das war auch mein erster Satz...
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Wenn ich das jetzt richtig sehe, muss man ja jetzt immer auf Beklagtenseite Widerklage erheben wg. der GG oder auf diese gegenüber dem Mdt. verzichten, weil man sich demgegenüber ansonsten schadensersatzpflichtig macht, wenn man keine Widerklage erhebt und dann die GG abrechnet.
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- NORTHERN DINO
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Nein, gerade nicht, denn auf eine Titulierung kommt es nach dem BGH nicht an. Daher wird auf beiden Seiten angerechnet, wenn jeweils die GG entstanden ist.
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