Wann muss die 1. Beratung auf die 2300 angerechnet werden?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

24.01.2008, 12:34

Halli Hallo!

Habe hier so eine Sache. Mandantin kam zur 1. Beratung. So....nach ein paar wochen hatte sie sich entschieden, dass der chef die gegenseite aufzufodern sollte das geld zu zahlen. nun haben wird die 1. Beratung und die außergerichtliche tätigkeit und somit 2300. was mache ich nun? sind das dann zwei verschiedene sachen oder muss das angerechnet werden.
_steffi_

#2

24.01.2008, 12:58

Halli hallo,

Bei solchen Sachen rechnen wir nicht an, sondern ziehen den bereits bezahlten Betrag sozusagen als "Vorschuß" von der Gesamtrechnung wieder ab.

Ob das mit RVG konform geht weiß ich nicht. Hab aber auchnoch nichts anderes gehört.

LG
Steffi
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schneewittchen1984
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#3

24.01.2008, 13:01

meiner meinung nach muss die beratungsgebühr auf die 2300 angerechnet werden, da es sich um die selbe angelegenheit handelt. sie war ja auch in der sache zur beratung da, oder?
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Curry
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#4

24.01.2008, 13:12

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann muss die volle Beratungsgebühr angerechnet werden.
Curry

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chef-dana
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#5

24.01.2008, 13:21

:good :zustimm
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Ganz liebe Grüße von Dana
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