Schaden nicht kausal mit Verzug, nicht erstattungsfähige GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#1

18.01.2008, 13:50

Hallo,

ich habe mal wieder ein gebührenrechtliches Problem. Der Mandant hat mit Gegner ein Kaufvertrag abgeschlossen, wo Bedingungen drin waren, u.a. das Gegner Baugenehmigung bzw Bauvorbescheid herbeiführt. Da er dies nach mehreren Malen Aufforderung usw. nicht getan hat, sind wir für Mdt vom Vertrag zurückgetreten und haben Frist gesetzt die Löschungsbewilligung für die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung zu erteilen. Das hat er natürlich nicht gemacht und so haben wir Nachfrist gesetzt, da diese auch fruchtlos verstrichen ist, haben wir Klage eingereicht und nach Berufung usw.. auch letztendlich gewonnen. Nun hatten wir vergessen die GG in der Klage mit geltend zu machen, dies habe ich jetzt mit MB nachträglich gemacht, Gegner legt Widerspruch ein, streitiges Verfahren, SS der Gegenseite: Es mangelt an der Kausalität des Verzugsschadens. Dadurch dass Mdt uns schon vorher beauftragt hat ist die GG zu Unrecht entstanden (schon vorher) und dadurch nicht erstattungsfähig.

Ich sage jedoch, da die GG nicht durch die "Mehrarbeit" höher ist (nur 1,3) und es ja wohl nicht sein kann, dass der Mdt auf den Kosten sitzen bleibt, bloß weil er uns schon vorher beauftragt hat..

Die Frage ist auch, ob er bereits mit Rücktritt in Verzug geraten ist oder erst nachdem die Frist abgelaufen ist.

Wir haben jetzt noch 2 Wochen Schriftsatznachlassfrist. Ich hoffe bis dahin fällt uns was gutes ein.

DANKE!!
StineP

#2

18.01.2008, 15:21

Ich verstehe das mit dem vorher beauftragt nicht.

Auftrag hat er euch doch gänzlich mit der außergerichtlichen Vertretung erteilt, oder? Ist doch egal, wie viel ihr vorher gemacht habt. Fakt ist, Ihr seid in Erscheinung getreten, habt die Gegenseite angeschrieben und somit wäre die GG auf jeden Fall entstanden.

Und zum Verzug: ich bin kein BGB Spezi. Mein Bauch sagt mir allerdings, dass die Voraussetzungen für den Verzug doch zur Folge haben, dass man vom Vertrag zurücktritt. Oder?
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Silwyna
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#3

18.01.2008, 18:17

Also, das mit der GG sehe ich genauso. Ich ward doch eindeutig vor Klageinreichung außergerichtlich tätig und habt auch mit der Gegenseite korrespondiert. Dafür fällt doch auf jeden Fall die GG an.
[img]http://bestsmileys.com/office1/6.gif[/img]
[i]Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.[/i]
StineP

#4

18.01.2008, 19:05

Die Verzugfrage müsste nur noch geklärt werden.

Gibt es denn einen BGB-Spezialisten, der weiß, wann genau in diesem Fall Verzug eingetreten ist? Nach Fristsetzung? Oder erst mit Rücktritt?
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Pepsi
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#5

19.01.2008, 12:29

das Problem daran ist, dass sowohl der Richter als auch der gegn RA sagen, da wir bereits vor Verzug beauftragt waren und somit die GG angefallen ist, ist sie nicht erstattungsfähig, da sie eben nicht mit dem Verzug zusammenhängt (kausal).. ich sage aber das das nicht sein kann, da die GG auf jeden Fall sowieso entstanden wäre, wenn er erst mit Verzug zu uns gekommen wäre und die GG sich ja in keiner Weise erhöht hat weder die 1,3 noch der Wert, alles genauso wie es auch gewesen wäre mit Verzug..
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Ciara
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#6

19.01.2008, 13:34

Also ich habe gelernt, dass die Kosten des RA (hier die GG) nur vom Schuldner zu erstatten sind, wenn diese nach Verzug entstanden sind.

Da diese GG aber vor Verzug entstanden ist würde ich auch sagen, dass sie nicht erstattungsfähig ist.
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#7

19.01.2008, 13:51

Also ich seh das so, ihr wurdet vorgerichtlich beauftragt, da ja der Beklagte seiner an den Vertrag geknüpften Bedingung nicht nachgekommen ist, ihm eine Frist zu setzen. Also GG m.E. entstanden, denn hätte der Beklagte sofort gehandelt, wäre es nicht zum Prozess gekommen.

Hinsichtlich des Verzugs kann ich dir nur den Tipp § 323 BGB geben. Dann musst du weiter im 3. Buch des BGB nachsehen, welche besonderen Vorschriften weiter gelten.

Ich seh es jedenfalls auch so, dass die GG beansprucht werden kann.

Toi Toi schon mal
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#8

19.01.2008, 14:08

@Ciara: das der Teil der vor Verzug entstanden ist nicht erstattungsfähig ist, ist mir auch klar, aber in diesem Fall ist es ja ein und dieselbe Gebühr, also die Gebühr wäre ja sowieso entstanden, wenn er auch erst nach Verzug zu uns gekommen wäre

@India: DAS ist auch ein Argument und eben das es ja nicht sein kann, bloß weil wir "vorher" schon beauftragt waren der Mdt auf den Kosten sitzen bleibt.. wie schon gesagt die Gebühr ist ja die gleiche

UND: die Gebühr entsteht ja nicht bereits mit Auftrag (indirekt zwar schon...) sondern erst mit Beendigung der Tätigkeit.. ich weiß nur nicht, wie ich das verpacken soll, mit rechtlichem Hintergrund

so ganz gegen uns war der Richter nicht, deswegen haben wir jetzt noch ne Schriftsatznachlassfrist, da müssen wir alles geben, sonst sind 1.600 verloren und "wir" müssen die Kosten des Verfahrens auch noch tragen.. arrrg und ich war mir so sicher, das das "so einfach" ist
India
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#9

19.01.2008, 14:17

Gemäß § 286 I BGB kommt der Beklagte ja in Verzug durch die Mahnung. Da er trotz der Mahnung nicht handelte, habt ihr gem. § 323 I BGB den Rücktritt erklärt. Das war alles vorprozessual. Also ich bleib dabei, die GG ist angefallen und muss erstattet werden.
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#10

19.01.2008, 17:52

hm ja, das kann man so oder so sehen.. ist man beim Rücktritt schon im Verzug? eigentlich schon ne, aber im Verfahren gings nicht um den Rücktritt, sondern um die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung

ich werd das am Montag nochmal mit Chefe besprechen und ihm berichten, was ihr gesagt habt..

und vor allem muss ich mit ihm nochmal besprechen, wann genau wir beauftragt wurden, denn das komische ist das wir die Akte wo Chefe meint das da die vorger. Korrespondenz drin ist, aber so eine Akte gibts nicht, die jetzige Akte fängt beim Rücktritt an.. alles merkwürdig
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