Anrechnung GG auf VG bei unterschiedlichen SW

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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romex
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#1

17.01.2008, 09:07



Guten Morgen,

ich habe eine VU-Sache, in der wir nun Klage eingereicht haben, weil die gegnerische Haftpflicht nicht vollständig reguliert hat.

Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung unseres Mandanten habe ich über den kompletten SW (Reparaturkosten, Mietwagen, Schmerzensgeld und allgem. Kostenpauschale = über 7.000 EUR) abgerechnet; und zwar eine GG und eine Terminsgebühr (außergerichtliche Verhandlungen, Telefonate mit der Gegenseite) und komme natürlich auf eine schöne Rechnung.

In der Klage geht es aber "nur" noch um einen SW von knapp über 1.200 EUR, denn die Versicherung weigert sich, die Reparaturkosten komplett zu zahlen und Schmerzensgeld schon mal gar nicht.

Die außergerichtliche Gebührenrechnung habe ich in die Klage mit aufgenommen. Wie rechne ich ab, wenn das gerichtliche Verfahren beendet ist? Ich würde eine 0,65 VG zum SW 1.200 EUR abrechnen. Bekomme ich nochmal die Terminsgebühr, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet? Muss ich die auch anrechnen?

Also diese Anrechnungen bereiten mir manchmal wirklich Kopfschmerzen! :erklaer

Herzlichen Dank im Voraus für alle Antworten und Eure Hilfe.

Liebe Grüße,

Peggy :-)
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Curry
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#2

17.01.2008, 09:15

Also erstmal muss ich dir sagen, dass du keine Terminsgebühr in Zusammenhang mit einer Geschäftsgebühr abrechnen kannst. Eine Terminsgebühr kannst du außergerichtlich nur abrechnen, wenn ihr Klageauftrag hattet, dann aber in Zusammenhang mit einer 0,8 VG gem. 3101 VV RVG.

Die Frage der Anrechnung der Terminsgebühr stellt sich demnach gar nicht, da ihr sie nicht hättet abrechnen dürfen.

Hättet ihr die 0,8 VG und eine TG abgerechnet, müsste das angerechnet werden.
Curry

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Hexi

#3

17.01.2008, 09:21

Curry hat Recht, Klageauftrag muss vorliegen
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romex
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#4

17.01.2008, 14:30

Na jetzt habt Ihr mir aber wirklich geholfen! Das war genau meine Frage! Wirklich schade...

Unabhängig davon habe ich nirgends geschrieben, ob wir Klageauftrag hatten oder nicht. Ich werde da wirklich zickig - und dazu stehe ich - wenn hier auf die eigentliche Frage nicht geantwortet wird, statt dessen aber irgendein Kommentar geschrieben wird. Es wäre nicht das erste Mal, dass wir für das außergerichtliche Verfahren eine Terminsgebühr geltend machen!

Es wäre schön, wenn nicht immer jeder irgendwas schreibt, sondern man einfach mal sachlich bleibt. Wenn ich zu einem Thema nichts weiß oder einfach nichts zu schreiben habe oder dem Vorherigen sowieso Recht gebe, spare ich mir jegliche weiteren Kommentare und Postings.

Tja, jetzt hab ich's mir wohl mit 2en hier verscherzt...

Nichts für ungut!

Liebe Grüße,

Peggy
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Curry
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#5

17.01.2008, 15:25

Jetzt frage ich mich natürlich, was du als Antwort gerne hören möchtest. Du kannst nunmal keine Terminsgebühr mit einer Geschäftsgebühr abrechnen, auch dann nicht, wenn ihr es bisher immer so gemacht habt.

Um eine Terminsgebühr abrechnen zu können, muss Klageauftrag vorliegen. Klar, du hast nicht gesagt, dass keiner vorlag. Aber allein die Tatsache, dass du geschrieben hast, ihr hättet eine GG abgerechnet, lässt mich das doch stark vermuten.

Solltet ihr Klageauftrag gehabt haben, hättest du dies mitteilen können um eventuelle Missverständnisse von vornherein aus dem Weg zu räumen.

Auf die eigentliche Frage habe ich dir geantwortet:
Die Frage der Anrechnung der Terminsgebühr stellt sich demnach gar nicht, da ihr sie nicht hättet abrechnen dürfen.
Heißt, keine Anrechnung notwendig, weil nicht entstanden.

Sollte doch Klageauftrag bestanden haben, auch hier meine Antwort:
Hättet ihr die 0,8 VG und eine TG abgerechnet, müsste das angerechnet werden.
Nur weil Fragen nicht zu deiner Zufriedenheit beantwortet werden, musst du nicht Mitglieder dieses Forum, die anderen helfen wollen, angreifen.
Curry

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Jay
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#6

17.01.2008, 15:42

@ romex

Versteh ich Deine Frage jetzt richtig?

Du hast außergerichtlich einen höheren Streitwert als gerichtlich? Und deine eigentliche Frage ist, wie Du mit den Streitwerten anrechnen sollst?

Als Beispiel:

außergerichtlicher SW € 10000
1,3 GG

gerichtlicher SW € 5000
1,3 VG
- 0,65 Anrechnung (aus € 5000)

War es das was Du meintest? War schon ein bißchen verworren geschrieben.
Meld dich doch bitte nochmal
mellimaus
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#7

17.01.2008, 15:45

Ich glaube Curry Ihre Frage bezog sich mehr auf die Anrechnung der GG bei unterschiedlichen Gegenstandswerten.

@romex
bin in dem Thema leider nich so bewandert, deshalb keine hilfreiche Antwort :wink:
Du bist immer gut, nur du weißt es nicht.
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Curry
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#8

17.01.2008, 15:55

Eine Anrechnung der GG auf die VG erfolgt natürlich nur in der Höhe des Gegenstandswertes, der eingeklagt wurde. Also 1200€.
Curry

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Sam29

#9

17.01.2008, 17:42

Wenn in derselben Angelegenheit mehrere gleichartige Gebühren entstehen, werden sie angerechnet.

In Deinem Fall die Geschäftsgebühr zur Hälfte nach 1.200 und die terminsgebühr ebenfalls nach 1.200.
Susanne3003
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#10

17.01.2008, 18:39

Du hast außergerichtlich einen höheren Streitwert als gerichtlich? Und deine eigentliche Frage ist, wie Du mit den Streitwerten anrechnen sollst?

Als Beispiel:

außergerichtlicher SW € 10000
1,3 GG

gerichtlicher SW € 5000
1,3 VG
- 0,65 Anrechnung (aus € 5000)

Muß jetzt auch noch mal dumm nachfragen. Muß ich nicht die 0,65 GG auf die 1,3 VG anrechnen?
Sprich, 0,65 nach einem Wert von 10.000 auf die VG nach 5.000?
Hä?

Und noch eine Frage, wie macht ihr das bloß, daß ihr die Zitate so schön rein bekommt? Ich habe keinen Plan, wenn ich über Zitat gehe, sieht das bei mir so aus wie oben.

Also auch hier noch einmal Nachhilfe für Dumme bitte.

Grüßli
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