PKH-Prüfungsverfahren und Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

09.01.2008, 11:48

Ich habe folgenden Sachverhalt:

Gegenseite reicht Klage ein mit PKH-Antrag. Die Sache befindet sich im PKH-Prüfungsverfahren. Wir nehmen Stellung und beantragen natürlich Klage und PKH abzuweisen. Das Gericht macht Beschluss: PKH wird nicht bewilligt, da Klage keine Aussicht auf Erfolg. Dagegen legt Gegenseite sofortige Beschwerde ein. Im schriftlichen Beschwerdeverfahren nehmen wir Stellung. Danach wird Beschwerde durch das nächst höhere Gericht zurückgewiesen mit dem Vermerk: Der Kläger der Beschwerde (also Gegenseite) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ich habe jetzt an unseren Mandanten (Beklagter) Kostennote gemacht, und zwar

0,65 VG Nr. 3335 VVRVG
Auslagen
Mwst

Kann ich noch mehr abrechnen?
Kann ich auch noch für das Prüfungsverfahren ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 103, 104 ff. ZPO einreichen???

Helft mir doch bitte auch die Sprünge....
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butterflybabe
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#2

09.01.2008, 12:35

0,65 VG Nr. 3335
Die hat doch einen Gebührensatz von 1,0.


Für die Beschwerde würde ich noch eine 3500 abrechnen.
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Zauberdrops
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#3

09.01.2008, 12:39

:zustimm butterflybabe

Im übrigen:

Für das Prüfungsverfahren kannst du leider keinen KFA einreichen - die Kosten des Prüfungsverfahrens hat idiotischerweise auch der Beklagte selbst zu tragen. Ziemlich schwachsinnig, wenn man mich fragt... *kopfschüttel*

ABer für das Beschwerdeverfahren hast du den KFA schon eingereicht?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Schlaubi wieder da
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#4

09.01.2008, 12:39

Ja, ich weiß 1,0, aber der Gegenstandswert ist supi hoch und Chefchen hatte mal wieder Mitleid.....und daher ne 0,65 Geb.

Da mit der 3500 für die Beschwerde war ich mir eben nicht sicher.

DANKE!!!

Fürs Beschwerdeverfahren geht doch kein KfA - siehe oben - oder????
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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#5

09.01.2008, 12:41

*g* Schlaubi
wer von uns war nun zu schnell und wer zu langsam? :wink:
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Cora[/b][/i]

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#6

09.01.2008, 12:47

Fürs Beschwerdeverfahren geht doch kein KfA - siehe oben - oder????
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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#7

09.01.2008, 15:12

Nein Schlaubi. Siehe § 127 Abs. 4 ZPO.
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#8

09.01.2008, 15:19

§ 127 Abs 4 ZPO bezieht sich aber darauf, dass die Kosten und Auslagen der Beschwerde dem Beschwerdeführer nicht erstattet werden, will sagen, dass für die Beschwerde keine PKH möglich ist.
Oder seh ich das falsch?
:nachdenk
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#9

09.01.2008, 15:25

Ja, das siehst Du falsch. Vielmehr bedeutet es, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Deshalb entscheidet das Beschwerdegericht auch nicht über die Kosten des Verfahrens. In dem Beschluss wirst Du niemals finden, dass z.B. der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. (außer ggf. Gerichtsgebühr)
Gast

#10

09.01.2008, 15:54

Ja, Mary - habs auch gerade gefunden in meinem schlauen Buch!!!

DANKE EUCH SEHR!!!
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