Verdienstausfall Geschäftsführer GmbH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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lady_lydili
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#1

08.01.2008, 15:02

hallo zusammen,

die suchfunktion hat mich nicht weiter gebracht, daher wende ich mich jetzt hoffnungsvoll an euch.

folgender fall: wir vertreten eine gmbh, persönliches erscheinen war angeordnet, einer der geschäftsführer war beim termin anwesend. und schon meine frage: kann ich für den geschäftsführer verdienstausfall geltend machen? wie hoch? wie beweise ich das?

:thx schon einmal im voraus :-)
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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Tina112
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#2

08.01.2008, 15:25

Hi,

wenn die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit geben ist, kannst du natürlich die Reisekosten und den Verdienstausfall des GF geltend machen.
Es gibt mindestens 3,00 € (§ 20 JVEG). Der Höchstsatz liegt bei 17,00 € (§ 22 JVEG). Maximal 10 Stunden pro Tag, angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
Wir reichen entweder eine Bescheinigung des Steuerberaters (bei Selbstständigen) oder eine Verdienstausfallbescheinigung der GmbH bei Gericht mit ein. Die muss für den Höchstsatz dann natürlich auch mehr als 17,00/Std. ausweisen. :D
Liebe Grüße

Tina

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :-)
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lady_lydili
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#3

10.01.2008, 14:53

sorry, dass ich mich jetzt erst melde....:-(

ah..jetzt weiß ich, wie ich das dem gericht nachweisen kann....:thx und ich werde das mal so machen ;-)
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#4

22.01.2008, 14:41

die sache nimmt ihren fortgang *hm*

hab nun vom mandanten die info, dass der stundenverrechnungssatz € 41,70 pro Std. beträgt.

wie schreib ich das nun schön im kfa, dass er das geld bekommen muss. hab keinen bescheid vom steuerberater oder der gmbh, will es so versuchen....

hab mir so was in die richtung gedacht...

Der Stundenverrechnungssatz der Firma Elektro Hafner GmbH beträgt € 41,70. Die Stundenverrechnungssätze müssen betriebsindividuell, das heißt, auf der Basis der im jeweiligen Betrieb vorhandenen Kosten, kalkuliert werden. Daher ist die Angabe eines Pauschalstundensatzes unmöglich.

das ist mir jetzt auf die schnelle eingefallen...

was sagt ihr?
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#5

22.01.2008, 14:48

Aufgrund seiner Position bekommt der GF einer GmbH grundsätzlich immer den Höchstsatz des Verdienstausfalls nach dem JVEG (ZSEG). Darüber gibt es nach meiner Erinnerung sogar eine Entscheidung.
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#6

22.01.2008, 15:09

echt? findest du die jetzt? bitte bitte
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#7

22.01.2008, 15:21

*Such, schnüffel*

Das Nachfolgende sollte weiterhelfen:

LS
1. Entsendet eine juristische Person, die als Partei an einem Zivilprozess beteiligt ist, einen Mitarbeiter zur Wahrnehmung eines Termins, richtet sich eine Entschädigung der Partei für den Zeitaufwand ihres Mitarbeiters nach § 91 I 2 ZPO.

2. Der hierbei für die Zeitversäumnis des Mitarbeiters anzusetzende Stundensatz richtet sich nicht nach einem eventuellen Verdienstausfall des Mitarbeiters, sondern nach dem wirtschaftlichen Wert, den die Tätigkeit des Mitarbeiters für die Partei normalerweise hat. Vielfach ist in derartigen Fällen der für Zeugen geltende Höchstsatz anzusetzen. (Nach altem Recht 13 € pro Stunde gemäß § 2 II ZSEG bzw. nach neuem Recht 17 € pro Stunden gemäß § 22 S. 1 JVEG).

3.-4. …

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 – 15 W 28/05 = JurBüro 2006, 35 = OLGR Karlsruhe 2005, 776 = juris (KORE 535692005)


LS
Der gesetzliche Vertreter (oder sonstige Beauftragte) einer Partei, die juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ist, erhält bei einer Reise zur Terminswahrnehmung für die Zeitversäumnis ohne Nachweis den Höchstsatz nach § 2 II 1 ZSEG (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 05.07.1977 – 8 W 327/77 = DJ 1978, 405; Beschl. v. 03.04.1990 – 8 W 60/90 = MDR 1990, 635 = NJW-RR 1990, 1341 = JurBüro 1990, 889).

OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.04.2001 – 8 W 494/00 = AGS 2002, 214 = JurBüro 2001, 484 = DJ 2001, 361 = OLGR Stuttgart 2001, 391 = juris (KORE 511702001)

So auch:

OLG Celle, Beschl. v. 17.06.1991 – 8 W 221/91

Aus den Gründen:
Der Klägerin (nicht „dem klägerischen GF“) ist auch ein „Verdienstausfall“ in Höhe von 20 DM stündlich zuzuerkennen. Das entspricht ständiger Senatsrechtsprechung. Denn dem sonst nicht ohne weiteres fassbaren „Verdienstausfall“ der Klägerin als eines Gewerbebetriebes entspricht ihr jedenfalls anzunehmender wirtschaftlicher Nachteil, der darin besteht, dass ihr GF (oder sonstiger unterrichteter Bediensteter) für die Zeit der Informationsreise „für den Betrieb“ ausfällt.

Nach allen musste der angefochtene landgerichtliche Beschluss v. 29.05.1991 aufgehoben und letztlich der ursprüngliche KFB des Rechtspflegers beim LG Stade vom 06.03.1991 wiederhergestellt werden.
~ Grüßle ~
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#8

24.01.2008, 13:12

:thx
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#9

16.09.2008, 14:35

ich mal wieder...hab so ne ähnliche sache schon wieder auf dem tisch *grml*

ich bekomme nur 3 eur pro std festgesetzt und nun die begründung: ...dass der geschäftsbetrieb auch ohne den geschäftsführer ungestört weitergegangen wäre, d.h., dass die ansonsten vom geschäftsführer zu erledigenden aufgaben während der abwesenheit von einem anderen betriebsangehörigen erledigt worden wären oder nach rückkkunft von der reise vom geschäftsführer selbst nachgeholt worden wären. jedenfalls sind die umstände, aus denen sich ien einkommensverlust ergeben würde, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, beschluss des olg m vom 07.10.93, 11 W 2265/93.

nur so zur info: der kfa, weshalb dieser thread eröffnet wurde, wurde antragsgemäß festgesetzt. :thx euch allen!
Zuletzt geändert von lady_lydili am 16.09.2008, 15:31, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

16.09.2008, 14:38

hab jetzt schon ein bisschen jveg kommentar zitiert, dass kein nachweis zu führen ist und vom höchstsatz auszugehen ist. denn genau das, hat uns das gleiche gericht jetzt mal als begründung in einer anderen sache geschickt, warum bei einer selbstständigen alles festgesetzt wurde.

aber ich weiß nicht. hab auch schon überlegt, auf den kfa bezug zu nehmen, der uns damals genau so festgesetzt wurde. wie findet ihr das?
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