Hallo Ihr Lieben,
ich brauche mal Eure Hilfe bei der Streitwertberechnung.
Es geht um eine Eheaufhebung. Der Antragssteller war bzw. ist geschäftsunfähig. Sein Betreuer sagt, er bekommt ca. EUR 2.000,00 pro Monat.
Die Antragsgegnerin (unsere Mandantin) hat PKH bewilligt bekommen (ohne Raten). Ich konnte leider in der Akte nicht herausfinden, was die gute Frau verdient.
Jetzt kommt ein Schreiben von Gericht:
"Sie werden um Vortrag zum Streitwert gebeten (Einkommen, Vermögen über Freibetrag von insgesamt EUR 120.000,00)".
Was heißt das bitte genau (ist für mich Neuland) und wie berechne ich jetzt den Streitwert?
Viele Grüße und ein gesundes neues Jahr,
Streitwert bei Eheaufhebung
Ehrlich gesagt: Wirklich helfen kann ich Dir nicht!
Ich kann Dir nur schreiben, wie sich der Wert bei einer Scheidung zusammensetzt:
● Scheidung:
– zusammengerechnetes Jahresdurchschnittsnettoeinkommen
beider Ehegatten x 3
– abzüglich eines Freibetrags von 250 € pro Kind
– abzüglich eventueller monatlicher Raten
– das Ergebnis wird mit dem Faktor 3 multipliziert
– zuzüglich 5 % des bereinigten Vermögens (Freibeträge pro
Kind 30.000 €, pro Ehegatte 60.000 €)
Ich kann Dir nur schreiben, wie sich der Wert bei einer Scheidung zusammensetzt:
● Scheidung:
– zusammengerechnetes Jahresdurchschnittsnettoeinkommen
beider Ehegatten x 3
– abzüglich eines Freibetrags von 250 € pro Kind
– abzüglich eventueller monatlicher Raten
– das Ergebnis wird mit dem Faktor 3 multipliziert
– zuzüglich 5 % des bereinigten Vermögens (Freibeträge pro
Kind 30.000 €, pro Ehegatte 60.000 €)
§ 12 Abs. 2 S. 1, S. 2 und S. 3 2. Halbsatz GKG,
(mindestens 4.000,00 €, 3-Monats-Nettoeinkommen der Eheleute,
ferner Bedeutung der Sache (§ 12 Abs. 2 GKG). und weiterhin Zuschläge nach Vermögensverhältnissen.
Diese werden bei eurer Mandantin nicht da sein, sonst keine PKH.
Bei dem Antragsteller ist ggf. der Betreuer oder aber der Anwalt des
Antragstellers, der ja im übrigen das gleiche Schreiben vom Gericht bekommen haben dürfte, auskunftspflichtig sein.
Muss dazu sagen, dass mein GKG schon etwas älter ist.
(mindestens 4.000,00 €, 3-Monats-Nettoeinkommen der Eheleute,
ferner Bedeutung der Sache (§ 12 Abs. 2 GKG). und weiterhin Zuschläge nach Vermögensverhältnissen.
Diese werden bei eurer Mandantin nicht da sein, sonst keine PKH.
Bei dem Antragsteller ist ggf. der Betreuer oder aber der Anwalt des
Antragstellers, der ja im übrigen das gleiche Schreiben vom Gericht bekommen haben dürfte, auskunftspflichtig sein.
Muss dazu sagen, dass mein GKG schon etwas älter ist.