bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReNo
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#1

20.12.2007, 13:55

Also folgender Sachverhalt:

Wir haben gegen einen Beschluss Beschwerde eingelegt. Dieser Beschluss ordnete einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Betroffenen in HÖhe von ca. 20.000,00 EUR.

Unserer Beschwerde wurde stattgegeben. Wir haben jetzt noch beantragt, die Kosten der STaatskasse aufzuerlegen. Das ist jetzt auch beschlossen worden.

Die Nr. 5100 ff. kann ich ja nicht nehmen, wei es keine Geldbuße gab.

Wie rechne ich denn ab?
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butterflybabe
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#2

20.12.2007, 16:04

Vor welchem gericht seit ihr? Einem Zivil- oder Strafgericht?
ReNo
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#3

20.12.2007, 16:22

Ist normales Amtsgericht mit Az. Gs
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tabea009
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#4

20.12.2007, 18:39

Sorry, wenn ich jetzt verwirrt klinge - ist schon spät. Vorher war ein Bußgeld- oder Strafverfahren, oder? Wenn dem so ist, dann musst Du die Sache nach Teil 4 abrechnen. Wir hatten gerade so etwas ähnliches bei uns. Das mit der Staatskasse ist noch wichtig: Nur die Kosten der Staatskasse auferlegen oder auch die Auslagen des Beschuldigten? Wenn es nur die Kosten sind, dann schnell den anderen Antrag hinterher schießen.
Barbara
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