Terminsgebühr entstanden? Ja oder NEIN? Leider etwas eilig!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Anton79
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#1

23.08.2006, 13:51

hallo zusammen


ich muss klären wie es um die Entstehenung einer terminsgebühr aussieht.

Folgender Fall:

Gegner hatte außergerichtlichen Auftrag: Es fand ein schriftwechsel mit uns statt. Ebenfalls haben wir telefoniert mit der gegenseite und so weiter.
Besprechungsgeb wie im BRAGO gibt es ja nicht.

Jedenfalls hat die gegenseite später Klage erhoben´, die ohne verhandlung oder besprechung später wieder zurückgenommen wurde.

Wie ist das jetzt? Wenn man schon wenn alles im außergerichtlichen stadium ist und man von vorne herein schon ganzeinheitlichen Auftrag zur außergerichtli8chen und gerichtlichen Vertretung hat bekommt und man nur im außergerichtlichen mit der gegenseite gesprochen hat. kann man trotzdem sagen, es ist eine Terminsgebühr entstanden? Ich sage nein.

Mein Chef will unbdingt eine Stelle im Gesetzt oder besser im Kommentar haben, aber ich finde im Gerold Schmidt diesen fall nicht.

Kann jemand helfen. wäre für die hilfe sehr dankbar.
Myszka
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#2

23.08.2006, 13:58

Hallo Anton 79,

wenn die Rechtsanwälte NUR in der außergerichtlichen Vertretung miteinander telefoniert haben entsteht keine Terminsgebühr.

Dafür gibt es ja die Geschäftsgeb.

Ob dies im Gesetz steht weiß ich leider nicht.
refana87
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#3

23.08.2006, 14:07

Ich stimme da Julita voll und ganz zu.
Begründung:
In der außergerichtlichen Vertretung ist man im Bereicht 2 im RVG. Die Terminsgebühr ist jedoch im Bereich 3. Also bekommt man nur die Terminsgebühr, wenn ein Gespräch, ob Telefonat oder Gerichtstermin stattgefunden hat, wenn bei Gericht schon was gemacht wurde, also im Bereich 3.
Hoffe Du verstehst das.
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marion
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#4

23.08.2006, 14:10

Hallo Anton79,

meiner Mainung nach, entsteht keine Terminsgebühr, da außergerichtlich. Wo im Kommentar eine entsprechende Fundstelle ist, kann ich dir leider nicht sagen, aber im RVG in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 stehen drei Fälle, wann eine Terminsgebühr entsteht.

Und wird haben gelernt, dass nur, wenn einer dieser drei Fälle vorliegt, eine Terminsgebühr abzurechnen ist.

Hoffe dir damit etwas weitergeholfen zu haben.
Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges auf und ab.
Wenn man das täglich acht Stunden machen muss, kotzt man irgendwann.
Xandra
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#5

23.08.2006, 14:19

Stimme zu,
und für den zusätzlichen Aufwand im außergerichtlichen Stadium kann man gegebenenfalls die Geschäftsgebühr erhöhen.
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Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
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#7

23.08.2006, 14:43

die Terminsgebühr kann man aber geltend machen, wenn man Klageauftrag hat, aber dann kannst du nur die "vorzeitige Beendigung" Verfahrensgebühr" abrechnen

könnte das jemand bestätigen, hatte das mal vor Monaten innem anderen Forum gelesen..
ole.jacob
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#8

23.08.2006, 14:52

Ich stimme Pepsi zu.
Wir lassen uns nicht hetzen. Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht!

Lieben Gruß
refana87
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#9

23.08.2006, 14:57

Seid ihr denn im gerichtlichen Verfahren tätig geworden in irgendeiner weise?
Anton79
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#10

23.08.2006, 15:03

ich bin so ein blödmann. ich meinte natürlich die gegenseite hatte klageauftrag von vornherein. oben hab ich geschrieben nur außergerichtlichen auftrag.

Nein er hatte von anfang an klageauftrag.

hab das selbe problem in einer anderen Sache:

da ist es auch so, dass die gegenseite von anfang an klageauftrag hatte und wir außergeirchtlic gesprochen haben.

ohne einigung.

nun hat die gegenseite klageentwurf geschickt. die wollen die klage morgen einreichen. gegenseite hat uns ne abschrift zur kenntnis geschickt.

die machen nicht nur die halbe geschäftsgebähr geltend in der klage sondern auch noch eine 1,2 Terminsgebühr. Kann die wirklich mit eingeklagt werden?

was ist wenn später mdl. verhandelt wird wegen der selben ansprüche im gerichtsverfahren selbst?
entsteht dann noch eine 1,2 terminsgeb? ne oder?

kann der gegen die 1,2 Terminsgebühr wirklich so einklagen? oder muss er die im festsetzungsverfahren geltend machen, wenn die gewinnen? Eilt leider sehr!
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