Welche Verfahrensgebühr entsteht, wenn nur die Zustellung de

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

23.08.2006, 13:38

Hi, ich habe folgendes Abrechnungsproblem:
Der Fall sieht so aus, dass wir von unserem Mandanten erst beauftragt wurden, als die Termine bei Gericht schon gewesen sind und Verkündungstermin feststand. Dem Amtsgericht haben daraufhin mitgeteilt, die Interessensvertretung unseres Mandanten übernommen zu haben. Wir haben dann Akteneinsicht beantragt und gebeten, die Zustellung des Urteils über unser Büro zu veranlassen. Der Mdt. hatte scheinbar einen Vergleich abgeschlossen, dieser soll evtl. noch angefochten werden.
Hier soll jetzt eine Vorschussrechnung an unseren Mdt. gerichtet werden.

Ist dies ein Fall für Nr. 3403 VV RVG? Ich meine, es müsste eine 0,8 Gebühr entstehen, oder entsteht eine volle Verfahrensgebühr?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten!
Myszka
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#2

23.08.2006, 13:52

Hallo Aspik,

die Gebühr 3403 entsteht nur, wenn ihr euch NICHT als Verfahrensbevollmächtigte bestellt.
Da ihr euch aber bestellt habt wurde ich eine 1,3 Verfahrensgebühr ansetzen.

Schöne Grüße
refana87
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#3

23.08.2006, 13:53

Daher ihr die Mandatsübernahme schon mitgeteilt habt, also bei Gericht schon "tätig" seid, wird eine volle Gebühr (1,3) fällig.
Gast

#4

23.08.2006, 14:27

Die volle Verfahrensgebühr ist durch Eure Meldung bei Gericht entstanden.
Xandra
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#5

23.08.2006, 14:32

:zustimm
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Pepsi
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#6

23.08.2006, 14:45

:zustimm
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