Verzehrgeld

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
kapo
Forenfachkraft
Beiträge: 111
Registriert: 09.04.2007, 09:01
Beruf: ReNo

#1

18.12.2007, 09:45

hi,

wie hoch ist das verzehrgeld.. welcher §?

lg
Benutzeravatar
shila1978
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 314
Registriert: 12.04.2007, 15:40
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Saarland

#2

18.12.2007, 10:10

In welchem Zusammenhang? Ich hab noch nie was von Verzehrgeld gehört...!?
Warum tragen RA-Fachangestellte Turnschuhe?
Weil sie ihrem Chef ständig hinter her oder vor ihm davon laufen müssen! ;-)
StineP

#3

18.12.2007, 10:19

Dürfte 19/22 JVEG sein
Benutzeravatar
lady_lydili
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 520
Registriert: 23.11.2006, 14:57
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Bayern

#4

18.12.2007, 10:57

was ist verzehrgeld?
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

[url=http://www.smilies.4-user.de][img]http://www.smilies.4-user.de/include/Schilder/smilie_b_016.gif[/img][/url]
StineP

#5

18.12.2007, 11:24

Also meines Erachtens: Das, was aufgrund deiner Tätigkeit an Nahrung notwendig war...

Bsp: Termin - hierfür
Fahrtkosten, Verdienstausfall, Verzehrgeld

Fahrtkosten: 300 km
Verdienstausfall: nach Berechnung
Verzehrgeld: Mittagessen in der Kantine á 15,00 €
Teddybär14
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 476
Registriert: 20.09.2006, 12:02
Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
Wohnort: nähe Kiel

#6

18.12.2007, 11:41

Müsste nach dem ZuSEG abgerechnet werden für die fiktive Berechnung von Informationsreisekosten, ist § 10

"§10 Entschädigung für Aufwand

I) Zeugen und Sachverständige erhalten für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthaltsort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die Entschädigung ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen.

II) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll nicht den Satz überschreiten, der sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Bei Abwesenheit bis zu acht Stunden werden die notwendigen Auslagen bis zu 3 Euro erstattet. Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes übernachten, so erhält er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

III) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen sind Zehrkosten bis zu 3 Euro für jeden Tag, an dem der Zeuge oder Sachverständige länger als vier Stunden von seiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen.

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
StineP

#7

18.12.2007, 12:22

ZUSEG gibt es nicht mehr. Das ist JVEG
Teddybär14
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 476
Registriert: 20.09.2006, 12:02
Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte
Wohnort: nähe Kiel

#8

18.12.2007, 12:24

ja stimmt auch :patsch :patsch
sorry !

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
Antworten