Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher =)
Hab das falsch dargelegt, weil falsch verstanden, oder?
Komplizierte Abrechnung und Ausgleichung
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Ja, haben beide vertreten. War mir nur nicht sicher, wie ich das mit 2 personen begründen sollte, aber hast natürlich recht.Sanni:
Ihr habt beide Beklagte vertreten. Weshalb sollen das nicht 2 Auftraggeber sein? Eine jur. und eine natürliche Person sind doch 2 Auftraggeber?!
Deine Abrechnung hört sich gut an, aber wie mache ich das mit der MwSt? Die GmbH ist ja abzugsberechtigt und der GF nicht.Stimmt leider nicht, trifft nur auf den Bekalgten zu 1 zu.
Also wegen dem KFB würde ich mir jetzt noch keine Gedanken machen, sondern erst dann, wenn du ihn vorliegen hast.
Du reichst die "ganz normalen" GEbühren bei Gericht ein und wartest ab. Abrechnen würde ich die VG 3100, Erhöhung 1008 und TG 3104.
Wie würdet ihr das rechnen?
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- NORTHERN DINO
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Ich gehe mal davon aus, Du hast Dich einfach verlesen. Die Quotelung der Kosten des Bekl. zu 2.) hast Du übersehen...StineP hat geschrieben:Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher =)
Hab das falsch dargelegt, weil falsch verstanden, oder?
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Kann doch jedem passieren, mal überliest schnell was.Hab das falsch dargelegt, weil falsch verstanden, oder?
Wir hatten sowas ähnliches mit einer GmbH und einer Versicherung. Die Versicherung war nicht vorsteuerabzugsberechtigt.Deine Abrechnung hört sich gut an, aber wie mache ich das mit der MwSt? Die GmbH ist ja abzugsberechtigt und der GF nicht.
Wir haben dann genau im KFA erläutert, wer Vorsteuerabzugsberechtigt ist und wer nicht. UST wurde dann mitfestgesetzt. M. E. auch richtig, denn die beiden sind ja Gesamtschuldner und die Vorsteuerabzugsberechtigung kann nicht zum Nachteil des anderen Mandanten sein, der dann die UST alleine leisten soll, also sie nicht mehr vom Gegner bekommt.
- 13
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@ sanni:
Die Lösung für die USt. lautet:
Ist bei einem gemeinsamen Anwalt ein Streitgenosse vorsteuerabzugsberechtigt, der andere hingegen nicht, so kann der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Streitgenosse grundsätzlich Erstattung der vollen Umsatzsteuer verlangen.
Abzusetzen ist lediglich der auf die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO entfallende Steueranteil (OLG Hamburg, JurBüro 1991, 1081; OLG Hamm, JurBüro 1992, 395).
Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. A., S. 1445 Nr. 6.23, Stichwort: „Umsatzsteuer“
Das gilt auch für das RVG.
Die Lösung für die USt. lautet:
Ist bei einem gemeinsamen Anwalt ein Streitgenosse vorsteuerabzugsberechtigt, der andere hingegen nicht, so kann der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Streitgenosse grundsätzlich Erstattung der vollen Umsatzsteuer verlangen.
Abzusetzen ist lediglich der auf die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO entfallende Steueranteil (OLG Hamburg, JurBüro 1991, 1081; OLG Hamm, JurBüro 1992, 395).
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Zuletzt geändert von 13 am 13.12.2007, 13:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Da hab ich mich dann wohl auch verlesen...13 hat geschrieben:Hallo Expertin,Curry hat geschrieben:Wobei bin ich mir sicher?
wenn Du Dich auch meine Frage beziehst: Ich meinte nicht Dich, sondern unsere Löwin...![]()
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Das kannte ich bislang auch noch nicht: Eine Verlese-Stunde...
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Wenn es manchmal zu unübersichtlich wird, mache ich mir eine Tabelle:
Kann natürlich sein, dass nicht jeder damit was anfangen kann, aber mir hilft es dann sehr gut.
Bino
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Bino
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Gute Übersicht, Bino... *gg hat der Beklagte zu 1. Glück gehabt *gg
Ja, 13 Verlesestunde =)
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