Komplizierte Abrechnung und Ausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sanni
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#1

13.12.2007, 12:00

Hallo ihr´s,

bin ganz neu hier und hab direkt mal einen (finde ich) total komplizierten Fall.

Hoffe ihr könnt mir helfen.

Wir vertreten die Beklagten,

Beklagte zu 1. Firma sowieso (GmbH)
Beklagte zu 2. Herr sowieso
Anmerkung: Beklagter zu 2. ist Geschäftsführer der Firma

Die Kostenquotelung:
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger.
außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2. tragen Kläger zu 80 % u. die Beklagte zu 2. zu 20 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 2. zu 15 %

Denke zwar, die Quotelung ist Rechtspflegersache, aber wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss kommt, muss ich den überprüfen....
Außerdem würde ich das gerne über die RSV abrechnen.

Ich danke schonmal für jeden Tipp bzw. Hinweis.

Sanni
StineP

#2

13.12.2007, 12:02

Also VG und TG (außergerichtliche Kosten) trägt der Kläger

Nur die Gerichtskosten (kannst du ja ausrechnen) werden gequotelt.

Eigentlich recht einfach... Abrechnung nach RVG: alles der Klägr
Abrechnung Gerichtskosten: 80 % / 20 %
Sanni
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#3

13.12.2007, 12:12

ok, aber wie soll die Abrechnung aussehen?

Eine Erhöhungsgebühr kann ich doch nicht abrechnen, da es in dem Sinne nicht um mehreren Auftraggeber handelt....
Zwei getrennte Abrechnungen kann ich aber doch auch nicht machen...
Und dann das Problem mit der MwSt.

Oder sitze ich total auf dem Schlauch???
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Curry
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#4

13.12.2007, 12:47

Ich mache mir über sowas, bevor ich den KfB habe, keine Gedanken.

Wenn du den KfB vorliegen hast, ist es doch viel einfacherer, diese Rechnung zu überprüfen. Ich würde da erstmal abwarten.
Curry

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#5

13.12.2007, 12:56

Na Löwin, bist Du Dir ganz sicher?

Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1.) trägt der Kläger voll, diejenigen des Bekl. zu 2.) sind aber zu quoteln.
Es hat hier einseitige Festsetzung zu erfolgen, da die Quoten unterschiedlich sind.
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#6

13.12.2007, 12:58

@ Sanni:

Ihr habt beide Beklagte vertreten. Weshalb sollen das nicht 2 Auftraggeber sein? Eine jur. und eine natürliche Person sind doch 2 Auftraggeber?!
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#7

13.12.2007, 13:01

Wobei bin ich mir sicher? Dass es einfacher ist? Das finde ich schon. Man hat die Beträge des Rechtspflegers vorliegen und kann das besser überprüfen.

Eine Erhöhungsgebühr würde ich hier ansetzen.
Curry

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#8

13.12.2007, 13:22

Sanni,
deine Abrechnung gegenüber der Rechtschutzvers. kannst du doch in voller Höhe machen, unabhängig von der Quotelung.
Die zahlen an Euch doch erstmal den Gesamtbetrag der bei euch angefallenen Gebühren und verauslagten GK, und wenn die Gegenseite dann nach Vorliegen des KFB an EUch den festgesetzten Betrag erstattet, dann zahlt du den an die Rechtsschutzvers. aus.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
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#9

13.12.2007, 13:29

Also VG und TG (außergerichtliche Kosten) trägt der Kläger

Nur die Gerichtskosten (kannst du ja ausrechnen) werden gequotelt.
Stimmt leider nicht, trifft nur auf den Bekalgten zu 1 zu.

Also wegen dem KFB würde ich mir jetzt noch keine Gedanken machen, sondern erst dann, wenn du ihn vorliegen hast.

Du reichst die "ganz normalen" GEbühren bei Gericht ein und wartest ab. Abrechnen würde ich die VG 3100, Erhöhung 1008 und TG 3104.
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#10

13.12.2007, 13:35

Curry hat geschrieben:Wobei bin ich mir sicher?
Hallo Expertin,

wenn Du Dich auch meine Frage beziehst: Ich meinte nicht Dich, sondern unsere Löwin... :wink:
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