Höhe des Streitwerts bei KFA
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Die KFA-Rechnung stimmt insoweit nicht, als eine Einigungsgebühr angesetzt wurde (siehe weiter oben).
~ Grüßle ~



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- Master24
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Ups... berichtigt. 
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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motzi
Für die Kostenfestsetzung ist nur der "einfache Streitwert" maßgeblich. Der Streitwert vom Vergleich ist nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten ja gegeneinander aufgehoben wurden, deshalb ist hier auch die Vergleichsgebühr nicht zu berücksichtigen.
Bei der Abrechnung mit dem Mandanten müssen dann beide Streitwerte berücksichtigt werden und es kann auch die Vergleichsgebühr abgerechnet werden.
Bei der Abrechnung mit dem Mandanten müssen dann beide Streitwerte berücksichtigt werden und es kann auch die Vergleichsgebühr abgerechnet werden.
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Birgitt
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Hallo. Ich schreibe das mal hier rein. Ich hoffe, das ist ok. Also wir haben Klage eingereicht 5.900 €, Gericht hat daraus auch die Gerichtskosten berechnet und in Rechnung gestellt. Per Urteil wurden uns 5.300 € zuerkannt. Außerdem erließ das Gericht einen Streitwertbeschluss in dem es heißt "...bis 7.000 €". Mir ist klar, dass es an der Höhe der Gebühren nichts ändert, aber ich habe im KfA als Streitwert 5.900 € genommen, da die eingeklagt und auch der Berechnung der GK zugrunde gelegt wurden. Ich sollte es abändern, da wir ja nur 5.300 € zuerkannt bekommen hätten. Hm. Dann müsste ja immer, wenn die Klage teilweise abgewiesen wird, ein anderer Streitwert genommen werden, oder? Wie würdet Ihr das machen?
- Anahid
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Falsch.....es kommt nicht darauf an, was ausgeurteilt oder verglichen wird, sondern darauf, was durch das Urteil oder den Vergleich erledigt wird. Wenn 5.900,00 € eingeklagt wurden, dann bildet dieser Betrag auch den Streitwert des Verfahrens unabhängig von der Urteils- oder Vergleichssumme.
In Deinem Fall musst Du ohnehin nichts ändern, da zwischen 5.300,00 € und 5.900,00 € gar kein Gebührensprung besteht. Aber selbst wenn es so wäre, gilt das zuvor Geschriebene.....eingeklagt waren 5.900,00 €, also ist das der Streitwert. Wobei mich wundert, dass der Streitwert auf bis 7.000,00 € festgesetzt wurde, denn da besteht durchaus ein Gebührensprung. Gibt es hierfür einen Grund (ggf. Feststellungsantrag o.ä.)?
In Deinem Fall musst Du ohnehin nichts ändern, da zwischen 5.300,00 € und 5.900,00 € gar kein Gebührensprung besteht. Aber selbst wenn es so wäre, gilt das zuvor Geschriebene.....eingeklagt waren 5.900,00 €, also ist das der Streitwert. Wobei mich wundert, dass der Streitwert auf bis 7.000,00 € festgesetzt wurde, denn da besteht durchaus ein Gebührensprung. Gibt es hierfür einen Grund (ggf. Feststellungsantrag o.ä.)?
- Adora Belle
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Die Streitwertfestsetzung des Gerichts ist bindend. Wenn Ihr davon abweichen wollt, müsst Ihr Beschwerde erheben oder abweichende Festsetzung nach Par.33 RVG beantragen. Wobei hier der Gegner vielleicht nicht protestieren wird, weil Ihr ja zu seinen Gunsten einen geringeren Wert zugrunde legt.


