Hallo erstmal,
ich habe hier eine Akte zum abrechnen und habe da eine kleine Meinungsverschiedenheit mit meinem Chef. Wir vertreten eine GmbH in einem Bußgeldverfahren. Der Geschäftsführer der GmbH wurde geblitzt. Es kam ein Zeugenfragebogen.Wir haben uns dann bei der zuständigen Behörde gemeldet und mitgeteilt, dass unsere Mandantschaft bemüht ist, den verantwortlichen Fahrer ausfindig zu machen (das Foto war mehr als schlecht, ist nichts zu erkennen) und um Übersendung eines brauchbaren Fotos gegeben. Als Antwort erhalten wir die Nachricht, dass mit der Befragung als Zeuge kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde und der Vorgang abgeschlossen ist.
Meine Frage: Haben wir hier eine Verfahrensgebühr nach 5101 bzw. 5103 VV RVG verdient oder nicht.
Schon einmal vorab vielen Dank für die Hilfe.
Bußgeldverfahren - Verfahrensgebühr
- Soenny
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Ja und natürlich die 5100 

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- Langstrumpf
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Hallo, ich hänge mich hier mal ran.
Wir haben einen Mandanten, der ein Bußgeldbescheid erhalten hat. Nach unserem ersten Einspruch wurde der Bußgeldbescheid zurückgenommen und ein neuer erlassen. Nun bin ich mir unschlüssig, ob es zwei Verfahren sind oder ich einfach die Gebühr erhöhe.
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
Wir haben einen Mandanten, der ein Bußgeldbescheid erhalten hat. Nach unserem ersten Einspruch wurde der Bußgeldbescheid zurückgenommen und ein neuer erlassen. Nun bin ich mir unschlüssig, ob es zwei Verfahren sind oder ich einfach die Gebühr erhöhe.
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
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-
legalspecialist
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Solange der Betroffene und der Tatvorwurf identisch bleiben, handelt es sich trotz Rücknahme des ersten Bußgeldbescheids und Erlass eines neuen Bescheids gebührenrechtlich um dasselbe Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5100 VV RVG fällt einmal pro Verfahren an. Mehrere Bescheide, auch wenn sie von Euch oder d. Betroffenen zurückgenommen werden, lösen keine zweite Verfahrensgebühr aus, sondern sind innerhalb dieses einen Verfahrens abzurechnen. Nur wenn die Behörde quasi ein neues Verfahren eröffnet – etwa bei einem anderen Lebenssachverhalt oder einer anderen Person – läge ein zweites Verfahren vor, für das gesondert eine Verfahrensgebühr anfiele. Beim bloßen „Neuerlass“ zur Korrektur des ersten Bescheids bleibt es bei einem Verfahren; du erhöhst also nicht die Zahl der Verfahren, sondern ggf. die höhere Ausschöpfung der Rahmengebühr.
Es bleibt bei der 5100 VV.
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Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
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- Langstrumpf
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Vielen lieben Dank.
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Bitte
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- Adora Belle
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Aber nicht 5100, das ist die Grundgebühr. Die Verfahrensgebühr ist 5101, 5103 oder 5105.
-
legalspecialist
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Stimmt, da war der Beitrag nicht mehr bearbeitbar, sollte noch dazu.
Danke
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Oli
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