...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Soenny
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#1
16.12.2025, 10:06
Hallo ihr Lieben,
kurz vor Weihnachten und Kanzleiurlaub stehe ich auf dem Schlauch bei einem KFA. Wir vertreten den Kläger. Im Urteil heißt es:
Weiter kann der Kläger von der Beklagten weitere vorgerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 60,33 EUR als Schadensfolge des
Verkehrsunfallereignisses ersetzt verlangen. Insoweit außergerichtlich – nach
teilweiser Zahlung durch die Beklagte ohne Rechtsbeistand – ein Verfahrenswert von
3.203,76 EUR für die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG
angesetzt worden ist, war dieser Betrag bei der Ermittlung der Obsiegensquote des
Klägers zugrunde zu legen und (nach altem RVG) die entsprechend neue
Geschäftsgebühr anhand des Obsiegensbetrages zu bestimmen. Erfolg hatte der
Kläger hinsichtlich der – ursprünglich - geforderten 3.203,76 EUR nur in Höhe von
1.945,40 EUR (133,28 EUR Gebühr Kostenvoranschlag + 400,00 EUR Minderwert +
1.345,53 EUR Reparaturkosten + 66,59 EUR (restliche Reparaturkosten, s. Tenor zu
Ziff. 1)). Demnach wäre eine Geschäftsgebühr (nach altem RVG) i.H.v 280,60 EUR
zu zahlen gewesen (166 EUR x 1,3 + 20 EUR + 19 %). Von diesem Betrag hat die
Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 220,27 EUR erfüllt, sodass die tenorierte
Differenz von 60,33 EUR verbleibt. Insbesondere hat der Kläger durch die
Einreichung des Überweisungsbelegs vom 30.12.2024 (Bl. 95 d.A.) die streitige
Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren dargelegt.
Setze ich jetzt die 3.203,76 € an und ziehe die bereits gezahlten 220,27 € ab?
Danke für eure Hilfe

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Adora Belle
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#2
16.12.2025, 12:07
Was wurde da eingeklagt, was wurde ausgeurteilt? Und bezieht sich Deine Frage darauf, in welcher Höhe im KFA anzurechnen ist?
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Soenny
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#3
16.12.2025, 12:13
Entschuldigung, beantragt wurden:
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.433,23 EUR nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 233,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Im Urteil steht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 66,59 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
10.01.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 60,33 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2025
zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte
zu 31 %.
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Adora Belle
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#4
16.12.2025, 15:36
Also die gesamt geschuldete Geschäftsgebühr ist 280,60 € brutto, davon sind 220, 27 € bereits gezahlt, und die restlichen 60,33 € ausgeurteilt. Dann ist ganz normal die 0,65 der Gebühr (=107,90 €) im KFA auf die VG anzurechnen.
Der komische Satz des Gerichts zur Obsiegensquote gehört nur zum Kostenausspruch, weil das Gericht einfach annimmt, Ihr hättet in der Höhe obsiegt, die Ihr nun insgesamt erhaltet, gerichtlich und vorgerichtlich. Das halte ich zwar für abwegig, Ihr habt ja tatsächlich nur in Höhe von 4% des Klagebetrages gewonnen. Aber das würde ich nicht angreifen, ist ja SEHR zu Euren Gunsten.
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#5
17.12.2025, 07:16
Ganz lieben Dank Adora

Ich habe das zig mal gelesen und bin immer noch nicht durchgestiegen.
Schöne Weihnachten für dich und dein Lieben
