Also nochmal zur Sicherheit:
Wir haben außergerichtlich Trennungsunterhalt geltend gemacht. Der G hat sich geweigert zuzahlen, also haben wir Antrag auf einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt gestellt. Und zwar ohne die Geltendmachung von außergerichtlichen Gebühren. Dann Termin, Beschluss bla bla, Kosten des Verfahrens trägt Ehefrau 30% und Ehemann 70%. Ich hab dann im Kostenausgleichsantrag aufgeführt 3100 und 3104. Und nach dem Satz (siehe ganz oben) von dem geg. RA schreibe ich dann jetzt nur zum Gericht, verweise ich auf § 15 a RVG?
Bei KFA Geschäftsgebühr anrechnen?
- Liesel
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siehe #7
Verbleibt beim bisher geschriebenen.
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(UNHEILIG)
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ich stehe total auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Also wir haben in einer Unfallsache geklagt und einen Vergleich erwirkt. Zu den außergerichtlichen RA-Gebühren steht Folgendes drinnen:
II. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klagepartei weiter x € nebst Zinsen .... seit 28.11.23 sowie weitere 554,78 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent......."
-> die 554,78 € ergeben sich so:
1,3 GG 2300 VV RVG: 434,20 € aus GW 5.000 €
Akteneinsichtsauslagenpauschale: 12 €
Auslagenpauschale: 20 €
Netto: 466,20 €
USt: 88,58 €
Brutto: 554,78 €
-> ich persönlich hätte jetzt die Anrechnung aus dem GW von 5.000 € vorgenommen.
Aber: es gibt noch einen zweiten Punkt im Vergleich.
III. Die Beklagten zahlen samtverbindlich an die Klagepartei darüber hinaus weitere 270,25 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus der eigenen Vollkaskoversicherung nebst Zinsen i. H. v. ……
Ich bin jetzt maximal verwirrt und weiß nicht, wie ich auf meinen Wert für die Anrechnung komme. Ich finde leider auch nichts dazu, wie sich die 270,25 € zusammensetzen, da mein Chef das telefonisch mit der gegnerischen RAin ausgehandelt hat.
Also wir haben in einer Unfallsache geklagt und einen Vergleich erwirkt. Zu den außergerichtlichen RA-Gebühren steht Folgendes drinnen:
II. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klagepartei weiter x € nebst Zinsen .... seit 28.11.23 sowie weitere 554,78 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent......."
-> die 554,78 € ergeben sich so:
1,3 GG 2300 VV RVG: 434,20 € aus GW 5.000 €
Akteneinsichtsauslagenpauschale: 12 €
Auslagenpauschale: 20 €
Netto: 466,20 €
USt: 88,58 €
Brutto: 554,78 €
-> ich persönlich hätte jetzt die Anrechnung aus dem GW von 5.000 € vorgenommen.
Aber: es gibt noch einen zweiten Punkt im Vergleich.
III. Die Beklagten zahlen samtverbindlich an die Klagepartei darüber hinaus weitere 270,25 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus der eigenen Vollkaskoversicherung nebst Zinsen i. H. v. ……
Ich bin jetzt maximal verwirrt und weiß nicht, wie ich auf meinen Wert für die Anrechnung komme. Ich finde leider auch nichts dazu, wie sich die 270,25 € zusammensetzen, da mein Chef das telefonisch mit der gegnerischen RAin ausgehandelt hat.
- Adora Belle
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Die 270,25 € spielen für den KFA überhaupt keine Rolle. Es geht dabei um Anwaltskosten, die für die Vertretung gegenüber der eigenen Kaskoversicherung entstanden sind. Das ist also ein ganz normaler Schadenersatz-Posten.