Vergleich - Kostenaufhebung mit mehreren Mandanten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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domel 3008
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#1

10.12.2007, 14:48

hallo, ich hoffe ihr könnt mir schnell helfen, denn mein chef möchte natürlich so schnell wie möglich darüber bescheid wissen. und ich bin (leider noch azubi) am ende meines wissens, denn meine schlauen bücher geben auch nichts her!

Situation:
wir sind beklagte, mein chef vertritt aber drei beklagte, sind alle unsere mandanten. es wurde ein vergleich geschlossen (die kosten des rechtsstreits einschließlich des vergleichs werden gegeneinander aufgehoben) und jetzt ist die frage muss der kläger anteilig eine erhöhungsgebühr von uns übernehmen, da unsere kosten ja höher sind, als seine.
und muss ich wegen der gerichtskosten noch ein kostenfestsetzungsantrag stellen oder wie läuft das jetzt ab...
ich hab wirklich keine ahnung mehr...

wäre echt lieb, wenn mir jemand helfen könnte.(sehr gut wäre es auch, wenn ihr zu eurer meinung den paragraphen nennen würdet, damit ich dann auch meinen chef davon überzeugen kann...)

vielen dank... :)
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LuzZi
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#2

10.12.2007, 14:56

Warum sollte der Gegner eine Erhöhungsgebühr zahlen? Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden trägt doch jede Partei ihre Kosten selbst. Oder hat mich die Fragestellung nun total durcheinander gebracht? :?
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petramaus
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#3

10.12.2007, 15:01

Sehe das genauso wie LuZi. Bei Kostenaufhebung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst und von den Gerichtskosten zahlt jede Partei die Hälfte.
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domel 3008
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#4

10.12.2007, 15:01

ja, jede partei trät ihre kosten selbst, aber ich dachte ( und so denkt auch mein chef), dass wir ja eigentlich von der höhe die gleichen kosten haben müssten und daher besteht die frage, ob der kläger eine erhöhungsgebühr tragen muss...
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tabea009
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#5

10.12.2007, 15:03

Die RA-Kosten werden gegeneinander aufgehoben, d. h. jede Partei trägt ihre Kosten selber.

Wegen der Gerichtskosten würde ich einen Kostenausgleichungsantrag stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr irgendwelche Gerichtskosten verauslagt habt.
Barbara
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petramaus
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#6

10.12.2007, 15:03

Nein, der Gegner trägt keine Erhöungsgebühr. Jede Partei trägt ihre Kosten. Es muss ja nicht heißen, dass jede Partei dieselbe Kosten hat.
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domel 3008
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#7

10.12.2007, 15:06

tabea....
was ist ein kostenausgleichungsantrag..
wir können ja gar keine gerichtskosten verauslagt haben, da wir beklagte sind und die gerichtskosten sich ja nach der kostenaufhebung 50/50 teilen.
aber muss ich dafür noch nen kostenfestsetzungsantrag stellen, oder wie mach ich das am besten?

petramaus...
ach so, das wusste ich nicht.
dachte müssen die gleichen kosten haben...
danke
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domel 3008
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#8

10.12.2007, 16:23

könnt ihr mir bitte noch helfen, mein chef drängelt schon und ich weiß nicht wie ich das machen soll...

vielen dank...
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LuzZi
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#9

10.12.2007, 16:26

Ganz einfach:

Ein Kostenausgleichsantrag ist ein ganz normaler Kostenfestsetzungsantrag nur nach § 106 ZPO. Ich weiß nicht, wie weit du dich mit Kostenfestsetzung auskennst, wollte jetzt nicht die verschiedenen Arten schreiben.

Bzgl. der Gerichtskosten würde ich einfach abwarten, bis irgend etwas vom Gericht kommt, sei es ein Schreiben mit der Aufforderung eines KfA nach § 106 oder einer Rechnung.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Bino
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#10

10.12.2007, 18:24

domel 3008:
wenn ihr Beklagte seid und keine GK eingezahlt habt, dann müsst ihr auch wegen der Teilung der GK nichts veranlassen. Das macht der Kläger, da er GK eingezahlt haben wird. IHr bekommt dann vom Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem der Betrag festgesetzt wurde, den Eure Mandanten an den Kläger zu erstatten haben.

Im übrigen schließe ich mich meinen Vorrednern an: Die Kosten müssen auf Kläger- und Beklagtenseite nicht gleich hoch sein. Bei Kostenaufhebung gegeneinander trägt jeder seine Kosten selbst.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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