Hallo zusammen,
der Anwalt bekommt ja für ein Verfahren nur jeweils eine Gebühr.
Kann der Anwalt eine neue Gebühr verlangen, weil er während des Verfahrens die Sozietät gewechselt hat?
Ich bin der Meinung dass diese trotzdem nur einmal anfällt, da gleicher Anwalt. Hat mit der Sozietät nichts zu tun. Meine Kollegin meint, es fällt noch eine an.
Was meint ihr?
Neue Gebühren für Anwalt nach Sozietätswechsel?
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Nein, die Gebühr fällt nur einmal an. Wie erklärt deine Kollegin das denn? Nur weil der RA die Kanzlei wechselt, hat er ja trotzdem nur EINE Klage eingereicht und nur EINEN Termin wahrgenommen, nur EINEN Vergleich geschlossen etc.
LG, Ela
- schneewittchen1984
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Seh ich genauso. Ich seh keinen Grund, warum es zwei Gebühren geben soll, war ja immer derselbe Anwalt.
- advocatus diaboli
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Wenn sich "hat mit der Sozietät nichts zu tun" darauf bezieht, daß hier der Anwalt mandatiert ist und nicht die jeweilige Sozietät, meine ich auch, daß die Gebühr nur einmal anfällt.
Man kann aber nicht pauschal "gleicher Anwalt" sagen, da festzustellen ist, ob der Vertrag mit dem Anwalt oder der Sozietät besteht.
Man kann aber nicht pauschal "gleicher Anwalt" sagen, da festzustellen ist, ob der Vertrag mit dem Anwalt oder der Sozietät besteht.
- advocatus diaboli
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Vom ganz theoretischen Ansatz her: Ja. Wenn der Anwaltsvertrag zunächst mit der Sozietät A & B bestand und der folgende Vertrag mit der Sozietät C & D als neuer Vertrag anzusehen ist, könnte C & D m.E. durchaus ein zweites Mal die Gebühren kassieren.
Für realistischer würde ich allerdings die Lösung halten, daß bei Beauftragung einer Sozietät C & D in den Vertrag des Mdt. mit A & B eintritt.
Für realistischer würde ich allerdings die Lösung halten, daß bei Beauftragung einer Sozietät C & D in den Vertrag des Mdt. mit A & B eintritt.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich sehe das auch so, dass es da einen Unterschied gibt. Wenn ausdrücklich der Anwalt beauftragt war, dann fällt nur einmal eine Gebühr an. Wenn allerdings die Sozietät beauftragt war, dann kann man schon doppelt abrechnen.
Mein Chef hat auch beim Kanzleiwechsel einige Akten mitgenommen und dort aber nicht doppelt abgerechnet. Es ist ja doch etwas "unfair" dem Mandanten gegenüber, wenn man ihn für seine "Treue" zum Anwalt auch noch bestraft.
Mein Chef hat auch beim Kanzleiwechsel einige Akten mitgenommen und dort aber nicht doppelt abgerechnet. Es ist ja doch etwas "unfair" dem Mandanten gegenüber, wenn man ihn für seine "Treue" zum Anwalt auch noch bestraft.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ich habe eine neue Frage.
Es geht um eine Angelegenheit aus dem Jahr 2020, in der wir Klage eingereicht haben.
Der Gegenanwalt hat sich 2020 angezeigt und 2021 die Kanzlei gewechselt.
Nun hat er einen Kostenausgleichsantrag bei Gericht gestellt, aber die Gebühren ab 2021 berechnet.
Ist das korrekt, oder muss er die alten Gebühren ansetzen?
Es geht um eine Angelegenheit aus dem Jahr 2020, in der wir Klage eingereicht haben.
Der Gegenanwalt hat sich 2020 angezeigt und 2021 die Kanzlei gewechselt.
Nun hat er einen Kostenausgleichsantrag bei Gericht gestellt, aber die Gebühren ab 2021 berechnet.
Ist das korrekt, oder muss er die alten Gebühren ansetzen?