Gegenstandswert Eingruppierungsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Frau Geheimrat
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#1

15.12.2009, 10:45

Hallo,

habe heute eine Eingruppierungsklage fertiggestellt mit rückwirkenden bezifferten Ansprüchen von Juli 2006 bis September 2009. Jetzt meine Frage. Nehme ich nur den Forderungsbetrag in meine Gegenstandswertberechnung auf? Ich bekomme doch noch was für das Feststellungsbegehren oder nicht? Wie berechnet sich der genau? Oder sind die Differenzbeträge von Juli 2006 - September 2009 maßgeblich. Ich dachte immer der 36-fache Differenzbetrag ????

Ich habe gerade nur Fragezeichen auf der Brille. Bitte um schnelle Hilfe!!!

liebe Grüße
Frau Geheimrat
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Frau Geheimrat
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#2

17.12.2009, 08:51

Ok, habe es mir selbst erklären lassen. Also der 36-Differenzbetrag wird bei einfacher Feststellung für die Zukunft geltend gemacht. Macht man auch für die Vergangeheit geltend mit Leistungsantrag zusammen, dann gilt die Summe des Leistungsantrages, wenn sie den 36-Differenzbetrag übersteigt. Aber ich warte noch das Ende des Verfahrens ab, vielleicht bekommen wir ja doch noch was für den Feststellungsantrag. Werde Euch auf dem Laufenden halten, falls es jemanden interessiert....

liebe Grüße
Frau Geheimrat
Croata
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#3

16.05.2023, 08:31

Guten Morgen, :wink2

meine Frage passt hier sehr gut rein. Vielleicht ist die Antwort sogar der letzte Beitrag hier, aber ich frage sicherheitshalber mal:

Ich soll den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit prüfen. Es geht um eine Eingruppierungsklage. Eine Höhergruppierung seit Nov. 2022 wurde von der Gegenseite verlangt. Die Parteien haben sich sodann außergerichtlich geeinigt. Es erging dann ein gerichtlicher Vergleich nur über die Kostenregelung. Das Gericht hat nun den 36-fachen Differenzbetrag der aktuellen zur begehrten Vergütung als Gegenstandswert festgesetzt. Als Vergleichsmehrwert wurde dann noch ein Bruttomonatsgehalt für den Wert des Vergleichs hinzugerechnet.

Passt das so? Ich verstehe den § 42 II S. 2 GKG nämlich nicht so ganz und weiß daher nicht, ob ich da noch etwas berücksichtigen muss:

"Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist."

Was genau ist mit "sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist." gemeint? :kopfkratz
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Anahid
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#4

16.05.2023, 12:19

Wenn die Eingruppierung nur für ein Jahr verlangt wird, also vorübergehend wäre, dann ist "der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer".
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#5

17.05.2023, 12:19

Ok, ich verstehe, dann ist es in unserem Fall der 36fache Wert. Vielen Dank!
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