Abrechnung Widerspruch Eintragungsanordnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Manuela1
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#1

19.04.2013, 13:02

Hallo an alle: Unser Schuldner hatte Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers eingelegt (wg. Vermögensverzeichnis; § 882d ZPO). Wir sollten uns dazu äußern, haben auch einen Schriftsatz gemacht. Jetzt liegt uns der Beschluss vor, dass der Antrag des Schuldners zurückgewiesen wurde. Weiter steht da, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Kann ich hier etwas gegen den Schuldner festsetzen lassen und natürlich auch gegenüber unserer Mandantschaft abrechnen? In meinen Unterlagen habe ich darüber nichts gefunden ...
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Geniesserin
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#2

04.03.2014, 11:42

Ich stehe jetzt vor dem gleichen Problem.
Kann ich hier eine 3309 abrechnen und festsetzen lassen?
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Taja
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#3

06.06.2014, 10:17

Und auch ich geselle mich dazu!!! Beschluss ist da, Chef hat draufgekrakelt KFA eilt!!! Kann ich da überhaupt festsetzen lassen????
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#4

06.06.2014, 12:55

Ich kann im Moment keine Quellen anführen, bin aber ziemlich sicher, dass der Gl.-Vertr. keine Gebühr geltend machen kann, da die Tätigkeit, soweit überhaupt eine stattgefunden hat, mit der Gebühr für das Verfahren auf Abgabe der VAK abgegolten ist.
~ Grüßle ~
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Spiderman
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#5

20.01.2023, 17:24

Gibt's hierzu inzwischen eine Meinung der übrigen Daueraktenbearbeiter*Innen? :)
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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#6

23.01.2023, 13:12

Schneider/Volpert sieht hier zumindest unter Rz. 298 den Anfall einer 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für den Gläubigervertreter.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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