Kostenausgleichung 2 Beklagte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Rechti80
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#1

07.02.2022, 17:42

Hallo Ihr Lieben,

hatte den Beitrag eigentlich schon geschrieben, aber der scheint im Nirvana untergegangen zu sein.

Ich hab folgendes Problem und hab da echt im Moment gedanklich den totalen Hänger:

Es gibt einen Kläger und 2 Beklagte (diese vertreten wir)

Urteil wie folgt hinsichtlich der Kosten:

außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin in Höhe von 26 %
außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin in voller Höhe
außergerichtliche Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) in Höhe von 74%

Nun hab ich keinen Plan mehr wie ich den Kostenantrag stellen soll.
Normalerweise bei 2 Auftraggebern natürlich
1,3 VG
0,3 Erhöhung
1,2 TG

Aber wie verhält es sich hier oder ist es hälftig zu sehen. Ich sitz grad echt so dermaßen auf dem Schlauch.
Achso einen Kniff gibt es zusätzlich. Der Beklagte zu 2) ist eigentlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Also vielleicht kann mir hier jemand ein Rechenmodell einstellen. Mein Hirn feiert grad Kirmes und ich komm da gar nicht mehr weiter.
pitz
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#2

08.02.2022, 08:54

Du beantragst einfach die bei euch angefallenen Kosten festzusetzen. Die Quotelung übernimmt das Gericht.
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Anahid
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#3

08.02.2022, 11:53

Du musst einen Kostenausgleichsantrag (für den Beklagten zu 1) und einen Kostenfestsetzungsantrag (für den Beklagten zu 2) machen. Du berechnest die Gebühren und teilst die unten durch 2. Bei dem Beklagten zu 1. lässt Du dann die Mehrwertsteuer weg und bei dem Beklagten zu 2. rechnest Du dann die Mehrwertsteuer darunter und meldest die mit zur Festsetzung an.
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Rechti80
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#4

08.02.2022, 12:30

@anahid danke, dann werd ich das mal so machen.
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kora
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#5

21.06.2022, 09:55

Hallo,

zu dem Thema habe ich auch ein Problem. Wir vertreten die Klägerin und es gibt 2. Beklagte. Es wurde ein Vergleich mit folgender Quote geschlossen:

-von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 30% und die Beklagte zu 2) 70%.
-die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Mein Problem ist nun, dass ich ausrechnen soll, was die Klägerin genau zahlen muss, da sie nicht rechtschutzversichert ist und das vermutlich davon abhängig macht, ob der Vergleich angenommen wird.

Da beide Beklagte von dem selben RA vertreten werden, stellt sich für mich die Frage, wie das genau ausgerechnet wird, da der RA ja nur eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 geltend machen kann. Also wenn die Beklagte zu 2) 70% der Kosten tragen muss und die Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu tragen hat, wie soll das gehen?

Hat vielleicht jemand eine Idee?

Liebe Grüße
Kora
pitz
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#6

21.06.2022, 10:47

Da musst Du die zuerst die gesamten Kosten, die gequotelt werden sollen einmal ausrechnen (eure Verf.-Gebühren + Verf.-Gebühren GS + GK + eure außerger. Gebühren + außerger. Gebühren B2) und davon dann 30%. Zu diesem Betrag dann die außerger. Kosten B1 addieren und dann hast Du die Summe, die eure Mandantin zu tragen hat.
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kora
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#7

21.06.2022, 11:50

@pitz,
aber mit den "außergerichtlichen Kosten" sind doch die Rechtsanwaltsgebühren für das Gerichtsverfahren gemeint. Das bedeutet, der gegn. RA kann doch insgesamt nur
1,6 Verfahrensgebühr (+ Nr. 1008 VV RVG)
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr...
geltend machen. Also welche Kosten gelten denn hier als Kosten der Bekl. zu 1)?
Ich finde das so unlogisch...
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PeachyCJ
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#8

01.07.2022, 11:31

Hallo,

ich hab auch mal wieder ein Knoten im Kopf.

Es wurde ein Vergleich geschlossen. Wir vertreten die Beklagten.

Ich zitiere mal "Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten zu 1.
und zu 3. als Gesamtschuldner 50 % zu tragen, hiervon ausgenommen sind die
Kosten des Beklagten zu 2., welche allein durch den Kläger zu tragen sind.!

Ich hatte nun Kostenausgleichung beantragt. Nun soll ich eine gesonderte Rechnung für den Beklagten zu 2.) einreichen.

Mache ich da nun Kostenfestsetzung?
Und wenn ich das festsetze, rechne ich da nochmal alles komplett ab?

Ich würde für den Beklagten zu 2. nur nochmal eine 1,3 Verfahrensgebühr nehmen. Das andere habe ich ja bereits im KFA angemeldet, a

Danke für eure Hilfe.

Wünsche schon mal ein schönes Wochenende.
:katze1 :katze2 :katze3
pitz
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#9

01.07.2022, 11:36

Wenn Du gegenüber den Mandanten abrechnest, würdest Du doch wahrscheinlich jeweils 1/3 der Gebühren in Rechnung stellen. Ich vermute, dass Gericht möchte gerne die Rechnung, die an den Beklagte zu 2) ging/geht/gehen würde, haben.
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kora
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#10

01.07.2022, 11:55

@pitz
Wir machen das z.B. nicht so, wir stellen jeweils die vollen Gebühren in Rechnung, mit dem Hinweis, dass jeder der Beklagten für die gesamten Gebühren haftet. Wer die Gebühren zu welchen Teilen dann bezahlt, bleibt den Mandanten überlassen. Allerdings kommt es bei uns so gut wie nie vor, dass die Mandanten nicht unter einem Dach wohnen und wir separate Rechnungen schreiben müssen.
Was die Frage von PeachyCJ betrifft, macht es wahrscheinlich Sinn, wenn die Kosten für alle Beklagten gesamt ausgerechnet und dann gedrittelt werden.
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