Abrechnung sozialrechtl. Vorgang

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Frischling82
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#11

27.01.2017, 12:35

Ah ok
Das hilft mir schon mal weiter danke :-)

Ich habe noch nie einen sozialrechtlichen Fall abgerechnet :/ Nutze ich da ganz normal außergerichtlich die Geschäftsgebühr 2300??

Mein RA hat insgesamt 3Widersprüche geschrieben. Nach jedem Widerspruch erging ein neuer Rentenbescheid; daraufhin wieder Widerspruch durch meinen RA.

Sind das dann auch 3 verschiedene Angelegenheiten, weil 3 unterschiedliche Bescheide??? Oder muss ich das als eine Angelegenheit abrechnen?
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Adora Belle
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#12

27.01.2017, 14:03

Im Sozialrecht entsteht entweder die GG 2300, oder die GG 2302, Näheres dazu steht in §3 RVG. Bei Euch dürften Betragsrahmengebühren anfallen, weil Euer Mandant Versicherter nach §183 SGG ist. Wenn es immer um die gleiche Rente geht, und nicht um verschiedene Zeiträume oder so, dann ist das alles eine Angelegenheit.
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#13

03.03.2017, 09:39

Es geht um den Vorwurf der Scheinselbständigkeit (wenn ich das richtig verstanden habe).
MD war selsbtäsndig und der Meinung nicht in die gesetzliche Rente einzahlen zu müssen...
Es geht um den gleichen Zeitraum als Grundlage.
Die Widersprüche gegen die Bescheide bezogen sich jedoch immer auf ein anderes Problem mit dem jeweils aktuell vorliegenden Bescheid. (ein Problem wurde behoben, ein neues tauchte auf; daher erneuter Widerspruch)
Mein Chef meint 4 Angelegenheiten abrechnen zu können.
Ist das richtig???
Krümelkekse
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#14

09.11.2021, 11:53

Hallo an Alle ... Ich habe auch einen speziellen sozialrechtlichen Vorgang und benötige ich eure Hilfe bei der Abrechnung. Folgender Sachverhalt:

- Mdt erhält Bescheid vom Landkreis v 26.05.2020 (wegen Elterngeld für 2 Papa-Monate)
- wir legen dagegen Widerspruch ein
- Behörde hilft unserem Widerspruch am 15.03.2021 (einerseits) ab, gewährt 2 Monate Elterngeld und übernimmt Kosten Widerspruchsverfahren (-> bei Behörde beantragt und erhalten)
- Behörde erlässt am 17.03.2021 einen neuen Bescheid unter teilweise Aufhebung des Bescheides v 15.03.2021, wonach 1 Monat Elterngeld plötzlich zu viel gezahlt sein soll
(beide Bescheide v 15.03.21 und 17.03.21 haben dasselbe Az.)
- gg Bescheid v 17.03.21 haben wir nun Klage erhoben

Nun die Frage:

Wir haben 2x Widerspruch gg Bescheide eingelegt und schlussendlich Klage gg den letzten Bescheid erhoben. Mir ist klar, dass der Lebenssachverhalt schon derselben ist, aber ich frage mich trotzdem, ob ich 2x Widerspruch abrechnen kann oder nicht.

Was meint ihr?

LG und vielen Dank für eure Hilfe schon mal.
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#15

09.11.2021, 12:35

Meiner Meinung nach ja. Der erste Widerspruch war ja durch die Abhilfe erledigt. Der Bescheid vom 17.03.2021 ist damit wieder eine neue Angelegenheit.
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Feldhamster
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#16

09.11.2021, 18:15

Ggf. müsste man schauen, ob Regelgebühr angemessen ist oder geringerer Betrag, da der RA sich nicht komplett neu einarbeiten musste.
Krümelkekse
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#17

10.11.2021, 10:13

Gute Idee. Vielen Dank für euer Feedback.
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