Kostenfestsetzung im Schiedsamtsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mondelfin

#1

12.01.2007, 16:21

Hallo alle miteinander :)

Ich steh grad mal wieder voll auf dem Schlauch. Soll einen Kostenfestsetzungsantrag in einem Schiedsamtsverfahren machen.

Mal kurz zu dem Sachverhalt:

Also die Gegenseite hat eine Garage gebaut und dabei glatt die Grundstücksgrenze übersehen. :roll: Das Grundstück unseres Mandanten wurde also überbaut. Nach langem außergerichtlichen hin und her und verschiedenen Verzögerungstaktiken der Gegenseite haben diese sodann beim Schiedsamt der Stadt ein Schiedsamtsverfahren eingeleitet. Hier wurde sodann in der Verhandlung ein Vergleich geschlossen, indem sich die Gegenseite zur Zahlung unserer Kosten verpflichtet hat. Die Abrechnung ist auch schon übersandt. Jetzt zahlt die Gegenseite jedoch nicht und stellt sich ansonsten auch quer.
Eine Ausfertigung des Vergleichs wird jetzt noch beantragt, damit gegebenenfalls die ZV eingeleitet werden kann.

Nun zu meinem Problem. Wie macht man da die Kostenfestsetzung??? Doch gegenüber dem AG oder nicht? Muß da die Ausfertigung des Vergleichs beigefügt werden oder reicht die bereits vorhandene Abschrift?

Bin für jede Hilfe dankbar. :D

Edit: Ich hoffe, ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Gast

#2

12.01.2007, 18:26

hm, wieso wartest du nicht auf die vollstreckbare Ausfertigung und machst ZV-Androhung. Wenn die nicht reagieren dann ZV einleiten?!
Mondelfin

#3

12.01.2007, 18:41

Im Vergleich wurde nur allgemein die Kostenübernahme geregelt. Die Rechnung ist dementsprechend erst später übersandt worden. Demnach müßte man doch eigentlich noch Kostenfestsetzung beantragen. Oder bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer :?:
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Curry
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#4

15.01.2007, 09:07

Es kann jetzt sein, dass ich totalen Mist erzähle, aber ist es nicht so, dass in diesem Verfahren jede Partei ihre Kosten selbst trägt? :duckrenn
Curry

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#5

15.01.2007, 09:24

Hab grad nochmal nachgelesen:

§ 20 SchlG
Erstattung der Auslagen der Parteien
(1) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet im Schlichtungsverfahren nicht statt.

(2) Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
Curry

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Mondelfin

#6

15.01.2007, 09:37

In dem Fall ist im Vergleich beschlossen worden, daß die Gegenseite unsere Kosten trägt. :)

Da die jetzt unsere Rechnung nicht zahlen, soll ich Kostenfestsetzung beantragen. Hab aber irgendwie keinen blassen Schimmer wie ich das machen soll. So einen Fall hatten wir noch nie.
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#7

15.01.2007, 09:48

Okay, mal wieder nicht alles gelesen...

Schau mal hier:

http://www.gmaa.de/ginh_erl.htm

Dort steht:

"Der Schiedsspruch enthält eine Kostenentscheidung; dies ist in § 1057 ZPO jetzt ausdrücklich vorgeschrieben. Welcher Partei die Kosten aufzuerlegen sind und gegebenenfalls in welchem Verhältnis entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Regelmäßig wird die unterliegende Partei die Kosten zu tragen haben. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren hat das Schiedsgericht auch die Höhe der Kosten - soweit sie bei Beendigung des Verfahrens feststehen - festzusetzen (§ 1056 Abs. 2 ZPO); dies ist darauf zurückzuführen, dass ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren im Schiedsverfahren nicht zur Verfügung steht. Die Kostenfestsetzung bezieht sich nicht auf Gebühren der Schiedsrichter, weil diese dann in eigener Sache entscheiden würden; Streitigkeiten hierüber müssen außerhalb des Schiedsverfahrens ausgetragen werden.

Ist die Festsetzung von Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, ist hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch zu entscheiden (§ 1057 Abs. 2 S. 2 ZPO). § 14 Nr. 6 GMAA sieht diesen Ergänzungsschiedsspruch als den Normalfall an; das dürfte jedoch nicht ausschließen, die Kostenentscheidung mit dem Schiedsspruch sogleich zu verbinden, sofern - was allerdings im Hinblick auf § 14 Nr. 6 GMAA im Gegensatz zum Gesetz erforderlich ist - ein entsprechender Antrag vorliegt."
Curry

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#8

27.09.2021, 14:20

Hallo,

bei der Recherche kam ich auf diesen alten Beitrag.


Sind Anwaltskosten Kosten des Schiedsverfahrens?

Unsere Mandantschaft nahm mit Anwalt an einem Schiedsverfahren teilt. Die Gegenseite war icht anwaltlich vertreten. Die Parteien einigten sich.: Es wurde sich insbesondere darauf geeinigt:

„Die Kosten des Schiedsverfahrens werden zwischen den Parteien geteilt.“ Das war im Termin kein Thema. Es aber nun außen vor zu lassen, könnte zu einem Haftungsanpruch führen.

Betrifft das auch unsere Anwaltskosten? Bei 1057 I Satz 1 ZPO steht, .. notwenigen Kosten zu tragen... Im Zöller steht aber nicht, ob die Anwaltskosten (NAchbarschaftsstreit) notwendig sind.

Hat hier jemand etwas dazu? Vielen Dank.
Feldhamster
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#9

27.09.2021, 18:29

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 47331.html

Dort Rz 9. Mehr kann ich dir leider auch nicht helfen.
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