Einstellung Strafverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

04.12.2007, 15:48

Hi! Fällt bei einer Einstellung im Hauptverhandlungstermin nach § 153 a StPO eine Gebühr nach VV 4141 an? Vielen Dank schon mal im Voraus!!
Teddybär14
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#2

04.12.2007, 15:57

nein, die zusätzlich Gebühr gibts nur, wenn vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt wird, eben sozusagen als Belohnung für den Entfall der Hauptverhandlung.
Wichtig: Bei Einspruchsrücknahme gibts diese Gebühr, wenn der Einspruch zwei Wochen vor Hauptverhandlung zurückgenommen wird, ansonsten nicht

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
Tigra
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#3

04.12.2007, 16:07

voll und ganz :zustimm
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samara
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#4

04.12.2007, 16:09

Schade! Und wenn man in der Hauptverhandlung die Frage des Schmerzensgeldes entschieden wird -bzw. dass der MA Schmerzengeld in Raten abzahlt - gibts dafür irgendetwas extra? Das ist ja dann auch praktisch miterledigt...
Teddybär14
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#5

04.12.2007, 16:22

ich würd sagen nein

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
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