"Kopierkosten" im KFA der (nicht anwaltlich vertretenen) Gegenseite

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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WörkWörk
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#1

27.07.2021, 14:23

Hallo,
ich soll einen KFA der Gegenseite bearbeiten. Dieser scheint weitestgehend korrekt zu sein (Fahrtkosten für die Gerichtstermine, die gezahlten Gerichtskosten, der gezahlte Sachverständigenvorschuss) allerdings verlangt die Gegenseite auch

1.) Portokosten für 8 Schreiben a 0,8 € (plausibel, aber ohne Beleg)
2.) Kopierkosten für 248 Seiten a 0,2 €

Dabei dürfte es sich mehr oder weniger um alles handeln, was die Gegenseite für den Prozess gedruckt hat. Also die Druckkosten für die Schreiben/ Schriftsätze der Partei. Kopien von Behörden- oder Gerichtsakten gab es jedenfalls nicht. Wenn ich § 7 JVEG richtig interpretiere sind die Kosten damit nicht ersatzfähig, richtig?

Wie moniert man das am besten?

"In der Sache Bla gegen Blubb
Az. XY

nehmen wir zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 15.07.2021 wie folgt Stellung:

Die vom Kläger geltend gemachten Kopier- und Portokosten werden der Höhe nach bestritten. Im Übrigen bestehen gegen die geltend gemachten Beträge keine Bedenken.

Rechtsanwalt"
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#2

27.07.2021, 17:24

Ich denke schon, dass die Kosten erstattungsfähig sein können, § 7 JVEG regelt mE nur einen Spezialfall. Solange die Portokosten und Kopierkosten nachweislich angefallen sind und für die Rechtsverfolgung erforderlich waren (zB bei Schriftsätzen an das Gericht), fallen diese Kosten unter § 91 ZPO. Wenn er sich selbst Urteile etc. für die Vorbereitung ausgedruckt hat, dann sind diese eher nicht erstattungsfähig, also ggf könntest du eine genauere Aufschlüsselung verlangen.

Ein anderes Ergebnis wäre auch komisch, warum sollte der RA solche Kosten sogar pauschal abrechnen können und derjenige, der ohne RA klagt, aber trotzdem entsprechende Auslagen hat, diese nicht einmal genau abrechnen können (eine Pauschale wird meines Wissens beim Nicht-RA verneint)
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#3

27.07.2021, 17:26

Wobei es scheinbar umstritten ist, schau mal zB hier:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Festse ... 81440.html

Ich weiß aber, dass bei einem befreundeten Jura-Studenten zumindest die Portokosten mal erstattet wurden
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Adora Belle
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#4

27.07.2021, 18:05

Schau mal bei den Rechtspflegern im Forum, die fragen sich das seit Jahren regelmäßig gegenseitig.
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#5

27.07.2021, 22:41

Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei habe ich sowohl - als auch als erstattungsfähig behandelt, wenn notwendig. Zumindest in meinem OLG-Bezirk hat es da auch nie Schwierigkeiten gegeben.
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#6

28.07.2021, 09:11

13 hat geschrieben:
27.07.2021, 22:41
Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei habe ich sowohl - als auch als erstattungsfähig behandelt, wenn notwendig. Zumindest in meinem OLG-Bezirk hat es da auch nie Schwierigkeiten gegeben.
Hast du das auf 7 JVEG (analog), direkt auf 91 ZPO oder ganz anders gestützt?
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#7

28.07.2021, 09:51

Danke.

Ich habe gerade auch eine ganz gute Entscheidung gefunden:

https://ra.de/urteil/ag-zeitz/4-c-25217-2018-03-12

Ich denke dann halte ich die Füße einfach still. :)
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#8

02.08.2021, 22:56

Danke für die Überlassung der Entscheidung! :-)
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#9

02.08.2021, 23:02

Refa-99 hat geschrieben:
28.07.2021, 09:11
13 hat geschrieben:
27.07.2021, 22:41
Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei habe ich sowohl - als auch als erstattungsfähig behandelt, wenn notwendig. Zumindest in meinem OLG-Bezirk hat es da auch nie Schwierigkeiten gegeben.
Hast du das auf 7 JVEG (analog), direkt auf 91 ZPO oder ganz anders gestützt?
Ich hatte seinerzeit diverse Rechtsprechung angeführt, die ich jetzt jedoch nicht zur Hand habe. Die Begründung entsprach aber der hier von wörk wörk zitierten Entscheidung des AG Zeitz.
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