Klageantrag außergerichtlicher Verzugsschaden

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blumenkind123
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#1

07.05.2021, 09:12

Hallo,

vielleicht kann mir von den Unfallregulierungsexperten hier jemand helfen.

Bisher sind wir in Unfallsachen mit Teilregulierung immer so vorgegangen:

- außergerichtlicher Geltendmachung --> Zahlung Teilbetrag durch Haftpflicht --> Abrechnung der Gebühren an Haftpflich (GW: bisher regulierter Betrag)

- dann haben wir den bisher nicht regulierten Betrag eingeklagt und folgenden Klageantrag mit beigefügt:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von .... nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Begründung:

Des Weiteren macht der Kläger im Rahmen des Klageantrags zu Ziff. .... die außergerichtlichen Anwaltskosten von .... EUR als Schadenersatz geltend.

Da der Kläger bereits im außergerichtlichen Verfahren die Hilfe des Unterzeichneten in Anspruch genommen hat, wozu die Beklagte Anlass geboten hat, sind durch diese auch die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu tragen. Insoweit wird auf § 15a RVG verwiesen.

Diese außergerichtliche Geschäftsgebühr kann jedoch nicht im Rahmen einer Kostenfestsetzung erhoben werden und muss daher als Schadenersatz geltend gemacht werden. Damit ergibt sich der Schadenersatzanspruch, der im Klageantrag Ziff. ..... geltend gemacht wird, wie folgt:

Berechnung (GW: Hauptforderung der Klage)

Nach der bisherigen Kommentierung ist der Schadenersatzanspruch kein selbstständiger streitwerterhöhender Anspruch. Er ist aber im Rahmen der Entscheidung im Prozess zu berücksichtigen und der jeweiligen Partei sind auch die außergerichtlichen Anwaltskosten zuzuordnen und zuzuerkennen."

Das hat immer funktioniert...und die Vorgehensweise habe ich 2019 in einer Weiterbildung auch noch gelernt.


Jetzt haben wir einen neuen Richter, der uns folgendes Urteil um die Ohren haut: BGH VI ZR 396/13....von 2013!!!!!

https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... R%20396/13

Wie geht ihr damit um? Klagt Ihr die Differenz ein, wenn es einen Gebührensprung gibt? Wie sehen eure Klageanträge und die Begründung aus?

Mich wundert es, dass bisher weder ein Richter noch die Gegenseite unsere Klagen moniert hat.

Liebe Grüße
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Adora Belle
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#2

07.05.2021, 10:37

Mich wundert das auch. Es ist natürlich eine einheitliche GG aus dem Gesamtwert zu berechnen, und es ist natürlich nur die Differenz einzuklagen, und nicht etwa eine neue 1,3 GG aus dem Wert der Klage. Die ist ja auch gar nicht entstanden. Das ist nichts Neues, und wenn das bei Euch bisher nicht moniert wurde, dann lebt der Gegner unter einem Stein. Anders kann ich es mir nicht vorstellen.
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