@kimmy:
was nimmt man denn bei deinem beispiel?
Einigungsgebühr
eine 1,5 Gebühr.
eine 1,0 EG würdest Du bei einem Teilzahlungsvergleich nehmen, wenn der Parallel mit einer ZV-Maßnahme, die bei einem Gericht ist oder beim GVZ, geschlossen wird.
eine 1,0 EG würdest Du bei einem Teilzahlungsvergleich nehmen, wenn der Parallel mit einer ZV-Maßnahme, die bei einem Gericht ist oder beim GVZ, geschlossen wird.
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
Ja wir haben uns mit dem Gegner auf eine Teilzahlung des im Urteil genannten Betrages geeinigt, ich finde auch dass das was Neues ist und somit 1,5 anfällt (und mein Anwalt sowieso, der freut sich natürlich über höhere Gebühren ) Aber meine Kollegin meint 1,0 weil ja doch schon vor Gericht gewesen...
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Das zählt doch nicht mehr.Aber meine Kollegin meint 1,0 weil ja doch schon vor Gericht gewesen...
Der Rechtsstreit bzw. die Vollstreckung muss zum Zeitpunkt des Anfalls der Einigungsgebühr anhängig sein.
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
Ja das sehe ich auch so. Dankeschön!
- rena
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1268
- Registriert: 24.08.2006, 16:15
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)
Abend, mal ne ganz doofe Frage, ist mir heute so eingefallen.
Einigungsgebühr in Verkehrsunfallsachen:
Also im Prinzip ist mir klar, wann die EG anfällt, nämlich wenn man z.B. über einige Positionen diskutieren musste und diese dann von der gegn. HV gezahlt wurden.
Wie ist das aber in "Standardfällen"?
Also man macht Positionen geltend und die gegn. HV erstattet diese reibungslos. Rechnet man natürlich eine GG ab, würde eigentlich keine EG ansetzen.
Aber man könnte doch sagen, also man hat Ansprüche geltend gemacht, HV zahlt alles und sieht Haftung ein. Einigt man sich doch trotzdem irgendwie, Einigungsgebühr?
Einigungsgebühr in Verkehrsunfallsachen:
Also im Prinzip ist mir klar, wann die EG anfällt, nämlich wenn man z.B. über einige Positionen diskutieren musste und diese dann von der gegn. HV gezahlt wurden.
Wie ist das aber in "Standardfällen"?
Also man macht Positionen geltend und die gegn. HV erstattet diese reibungslos. Rechnet man natürlich eine GG ab, würde eigentlich keine EG ansetzen.
Aber man könnte doch sagen, also man hat Ansprüche geltend gemacht, HV zahlt alles und sieht Haftung ein. Einigt man sich doch trotzdem irgendwie, Einigungsgebühr?
Hier ist kein Raum für eine EG. Hier wurde sich über nichts geeinigt. Die volle Bezahlung einer geltend gemachten Forderung ist doch als Anerkenntnis zu werten. Eine Einigung setzt voraus, dass über den Anspruch verhandelt wurde und eine Einigung erzielt worden ist. Ihr habt "nur" gewonnen in so einem Fall und die Gegenseite hat anerkannt.
- rena
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1268
- Registriert: 24.08.2006, 16:15
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)
Ah, so muss ich das sehen. Das Wort "einigen" hat so seine Tücken.
Also Raum für eine EG ist erst dann, wenn etwas streitig ist und verhandelt werden muss. Also z.B. wenn die gegn. HV die Mietwagenkosten zunächst kürzt, man korrespondiert und diese letztendlich doch den vollen Betrag erstattet.
Sehe ich das richtig?
Also Raum für eine EG ist erst dann, wenn etwas streitig ist und verhandelt werden muss. Also z.B. wenn die gegn. HV die Mietwagenkosten zunächst kürzt, man korrespondiert und diese letztendlich doch den vollen Betrag erstattet.
Sehe ich das richtig?