Übergangsanspruch § 59 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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TH-NR
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#1

22.05.2020, 09:49

Guten Morgen :yeah

Leider bekomme ich heute niemanden auf der hiesigen Geschäftsstelle des Gerichts... daher hoffe ich auf Eure Hilfe :wink2

Mdtin. (Schülerin) hat VKH mit Ratenzahlung bewilligt erhalten, Gegenseite keine VKH. Die Kosten wurden unserer Mandantin zu 15%, der Gegenseite zu 85% auferlegt.

Ich war mir seinerzeit nicht sicher, ob ich über die Staatskasse abrechne und auch gleichzeitig Kostenausgleichungsverfahren betreiben muss. Nach Rücksprache mit diversen Kolleginnen meinten alle: nur über VKH abrechnen, das Gericht holt sich das Geld schon vom Gegner.

Leider ist dies wohl nicht so. Das Gericht hat der Mandantin jetzt mitgeteilt, dass sie die volle Vergütung in Raten zurückzuzahlen hat. Ein Übergangsanspruch gem. § 59 RVG könne nur festgestellt werden, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht werde.

Nun meine Frage: Kostenfestsetzung oder Kostenausgleichung??? Und muss da irgendwas rein mit den 15% oder mit der bereits gezahlten VKH?? Ich stehe echt auf dem Schlauch. Ich glaube einfacher wäre es gewesen, seinerzeit mit VKH-Abrechnung gleichzeitig auch den Kostenausgleichungsantrag zu stellen.

Für Eure Hilfe schon einmal vielen Dank im Voraus!!!

LG Nadine
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jojo
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#2

22.05.2020, 11:11

Öhm nein: Den Übergangsanspruch berechnet eigentlich das Gericht.
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#3

22.05.2020, 11:26

Nachtrach: Es gibt eine allgemein abgestimmte Festsetzungsav, da steht es für NRW in Ziffer 2.4.1 ausdrücklich drin, wie zu verfahren ist.
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#4

22.05.2020, 13:48

Danke für die Info!! Schönes Wochende!
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