selbständiges Beweisverfahren/ Hauptsacheverfahren/ verschiedene Streitwerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tiffi12
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#1

04.11.2019, 16:56

Hallo zusammen!
Wir haben ein selbständiges Beweisverfahren sowie das Hauptsacheverfahren durchgeführt. Vorab waren wir aussergerichtlich tätig.
Ein Ortstermin hat stattgefunden (mit dem Gutachter).
Während des Verfahren haben wir sodann Klageänderung beantragt.
Es gab im Hauptsacheverfahren einen weiteren Ortstermin (vor Klageänderung) und später eine mündliche Verhandlung.
Die Gegenseite ist zur Zahlung beider Verfahren verpflichtet worden.
Der Streitwert für das s. B. wurde auf 6.878,14 €, für das Hauptsacheverfahren bis zur Klageänderung auf 6.878,14 €, danach auf 5.150,32 € festgesetzt.

Muss ich hier § 15 RVG berücksichtigen? Gilt dieser auch für die Terminsgebühr?

Meine Abrechnung würde so aussehen:

s. Beweisv. GW 6.878,14 €
1,3 VG, 1,2 TG + GK +Ausl. + Mwst.

Hauptsacheverfahren
1,3 VG aus 6.878,14 €,
1,3 VG aus 5.150,32 €,
Abgleich aus § 15, GW 12.028,46 €
Anrechnung 1,3 VG aus s. Beweisv. GW 6.878,14 €
1,2 TG aus 6.878,14 €, 1,2 TG aus 5.150,32 €,
Abgleich aus § 15, GW 12.028,46 €
+ GK, Ausl. + Mwst.

Stimmt dies so???? :kopfkratz
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Anahid
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#2

04.11.2019, 17:28

Nein, das stimmt absolut nicht.

Beweisverfahren ist richtig berechnet.

Wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren den Streitwert splittet, dann heißt das nicht, dass Du mehrmals eine Gebühr abrechnen kannst. Wenn das Gericht den Streitwert bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf 6.878,14 € festgesetzt hat und den Streitwert später runtersetzt, dann bedeutet dass, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt, wo der Streitwert geändert wird, angefallenen Gebühren aus dem hohen Streitwert und alle danach anstehenden Gebühren aus dem geringeren Streitwert abzurechnen sind. Allerdings können bereits angefallene Gebühren (wie die VG) dann natürlich nicht nochmal abgerechnet werden.

Dein höchster, in dem Verfahren vorkommender Streitwert ist 6.878,14 €. Also können Gebühren aus höchstens diesem Streitwert entstehen. Da bereits ein OT vor der Herabsenkung stattfand, sind also sämtliche Gebühren (VG + TG) aus diesem Streitwert entstanden und die VG aus dem Beweisverfahren ist anzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Tiffi12
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#3

04.11.2019, 17:38

Danke Danke Danke!
Mich hat die unterschiedliche Streitwertfestsetzung total verunsichert :(
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