ja genrell hätte ich auch gedacht, dass es keinen Erstattungsanspruch gibt, mich hat nur der Beschluss vom AG etwas irritiert, weil sie was mit Kosten geschrieben haben, was ich vorher bei denen so noch nicht gesehen habe
, jetzt hab ichs kappiert!
PKH-Antrag abgelehnt: Gebühren für Gegenanwalt?
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Liebe Foris,
kurze Frage. Hab mit PKH nix zu tun sonst.
Unser Mandant hat MB zugestellt bekommen, wir haben für ihn Widerspruch eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des AnSt fertigt die Anspruchsbegründung im Entwurf und stellt beim Streitgericht PKH-Antrag. Dazu haben wir STN genommen. PKH-Antrag wurde abgelehnt. Es passiert nix mehr.
Können wir hier den Antrag stellen, dem AnSt. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und KFA stellen für die WI-Gebühr + VerfG?
LG Kasi
kurze Frage. Hab mit PKH nix zu tun sonst.
Unser Mandant hat MB zugestellt bekommen, wir haben für ihn Widerspruch eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des AnSt fertigt die Anspruchsbegründung im Entwurf und stellt beim Streitgericht PKH-Antrag. Dazu haben wir STN genommen. PKH-Antrag wurde abgelehnt. Es passiert nix mehr.
Können wir hier den Antrag stellen, dem AnSt. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und KFA stellen für die WI-Gebühr + VerfG?
LG Kasi
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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Ich seh das richtig, dass das Mahnverfahren noch gar nicht offiziell ins Streitverfahren übergeleietet wurde?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Der Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren wurde gestellt und das Verfahren auch von AG Aschersleben (Mahngericht) ans Streitgericht (AG Schöneberg) abgegeben. Nur dort hat eben der PV des AnSt zusammen mit dem PKH-Antrag lediglich einen Entwuf der Anspr.begr. eingereicht.
Ciao Kasi
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Dann würde ich beantragen, dem Kläger eine Ausschlussfirist zur Anspruchsbegründung zu setzen und für den Fall, dass diese nicht eingehalten wird, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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- Kasimir1603
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Danke
Ciao Kasi
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Hallo Ihr Lieben,
ich muß mich an dieses Thema hier mal dranhängen, weil ich einen Fall auf dem Tisch habe, den ich so noch nie hatte und hier im Forum auch keine Antwort gefunden habe.
Gegner hat eine einstweilige Verfügung mit PKH-Antrag eingereicht (einstweiliges Verfügungsverfahren soll nur bei Bewilligung durchgeführt werden). Gleichzeitig hat er in diesem Antrag auch schon PKH für das Hauptsacheverfahren beantragt (habe ich so auch noch nie gesehen).
Uns wurde die einstweilige Verfügung mit PKH-Antrag vom Gericht zugestellt zusammen mit einer Terminsbestimmung.
Termin fand statt und jetzt kam der Beschluß, daß PKH nicht bewilligt wird. Gegen diesen Beschluß hat der Gegner jetzt wieder Beschwerde eingelegt, auch hierzu haben wir jetzt wieder schriftlich Stellung genommen.
Was kann man hier denn abrechnen??
Nr. 3335?
Nr. 3500?
Beides?
Terminsgebühr Nr. 3100?
Irgendwie stehe ich hier im Moment echt auf dem Schlauch. Mein Chef wollte auch noch die Kostenfestsetzung betreiben. Das im PKH-Prüfungsverfahren keine Kostenerstattung möglich ist, ist klar. Ich gehe davon aus, daß das auch in der Beschwerde wegen der PKH-Versagung nicht möglich ist. Richtig?
Es wäre sehr nett, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
ich muß mich an dieses Thema hier mal dranhängen, weil ich einen Fall auf dem Tisch habe, den ich so noch nie hatte und hier im Forum auch keine Antwort gefunden habe.
Gegner hat eine einstweilige Verfügung mit PKH-Antrag eingereicht (einstweiliges Verfügungsverfahren soll nur bei Bewilligung durchgeführt werden). Gleichzeitig hat er in diesem Antrag auch schon PKH für das Hauptsacheverfahren beantragt (habe ich so auch noch nie gesehen).
Uns wurde die einstweilige Verfügung mit PKH-Antrag vom Gericht zugestellt zusammen mit einer Terminsbestimmung.
Termin fand statt und jetzt kam der Beschluß, daß PKH nicht bewilligt wird. Gegen diesen Beschluß hat der Gegner jetzt wieder Beschwerde eingelegt, auch hierzu haben wir jetzt wieder schriftlich Stellung genommen.
Was kann man hier denn abrechnen??
Nr. 3335?
Nr. 3500?
Beides?
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Irgendwie stehe ich hier im Moment echt auf dem Schlauch. Mein Chef wollte auch noch die Kostenfestsetzung betreiben. Das im PKH-Prüfungsverfahren keine Kostenerstattung möglich ist, ist klar. Ich gehe davon aus, daß das auch in der Beschwerde wegen der PKH-Versagung nicht möglich ist. Richtig?
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Für das PKH-Prüfungsverfahren kannst du die VG 3335 und die TG 3104 abrechnen (ich gehe davon aus, dass dein RA den Termin wahrgenommen hat) und für das Beschwerdeverfahren die VG 3500. Soweit ich weiß, ist auch für das Beschwerdeverfahren keine Kostenerstattung möglich - dabei bin ich mir allerdings nicht 100 %ig sicher. Vielleicht mag sich zu dieser Frage noch jemand anders äußern.
- Adora Belle
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Nein, insgesamt keine Kostenerstattung. Der Gegner wird angehört, er ist aber nicht beschwert durch die Ablehnung/Bewilligung.